Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 28
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Unter der Herrschaft des KStG 1999 wurden in organschaftlicher Zeit vorgenommene Mehrabführungen einer OG an den OT mit vororganschaftlicher Veranlassung (s R 59 Abs 4 S 3 KStR 1995) stlich wie eine GA behandelt und konnten eine KSt-Minderung auslösen.
Nachdem der BFH (s Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49) die Verw-Auff verworfen hat (dazu s § 14 KStG Tz 440 ff), hat der Gesetzgeber des EURLUmsG die frühere Richtlinienregelung als § 14 Abs 3 ins KStG übernommen. Eine ergänzende Regelung findet sich in § 37 Abs 2 S 2 KStG. Danach gilt § 37 Abs 2 S 1 KStG für Mehrabführungen iSd § 14 Abs 3 KStG entspr. Kraft dieser ausdrücklichen ges Regelung können somit organschaftliche Mehrabführungen mit vororganschaftlicher Veranlassung, obwohl sie nicht zu den oGA gehören, nach Ablauf des in § 37 Abs 2a KStG geregelten Moratoriums, das wegen der in § 37 Abs 2 S 2 KStG angeordneten entspr Anwendung des § 37 Abs 2 S 1 KStG auch bei den vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen gilt, bei einer OG zu einer KSt-Minderung führen (wegen der Umstellung auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens aber nur noch bis 2006). Damit hat der Gesetzgeber des EURLUmsG die stliche Behandlung der vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen im Ergebnis wieder deren stlicher Behandlung während der Zeit des Anrechnungsverfahrens angenähert, dh diese "Ausschüttungen" werden stlich wie oGA behandelt, und zwar mit Wirkung ab dem VZ 2004. Wegen Einzelheiten s Dötsch/Pung (DB 2005, 10 und DK 2005, 37), dort auch wegen der im BMF-Schr (s Schr des BMF v 22.12.2004, DB 2005, 19) enthaltenen Übergangsregelung für VZ vor 2004.
Wenn die Voraussetzungen des § 38 KStG vorliegen, führen die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen zu einer KSt-Erhöhung (nur noch bis 2006).
Bei einem OT in der Rechtsform einer Kö ist die erhaltene "Ausschüttung" nach § 8b Abs 1 KStG stfrei; in den Fällen, in denen die OG eine KSt-Minderung erhält, ergibt sich jedoch beim OT eine Nach-St nach § 37 Abs 3 KStG. Bei natürlichen Personen als OT bzw als MU einer OT-Pers-Ges ist die erhaltene "Ausschüttung" gem § 3 Nr 40 EStG hälftig (ab VZ 2009: zu 40 %) stfrei. Die Umdeutung der Mehrabführung in eine GA führt im erstgenannten Fall aber auch zur Anwendung des § 8b Abs 5 KStG, dh zur Pauschalierung der nabzb Ausgaben mit 5 % der Bezüge. Im letztgenannten Fall ist § 3c Abs 2 EStG zu beachten.