Tz. 263
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspr. Die Unrichtigkeit bezieht sich auf die Angaben, die für den Abzug wes sind, insbes also auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck und den st-begünstigten Status der empfangenden Kö.
Eine Zuwendungsbestätigung ist demnach zB unrichtig, wenn
- eine nicht gemeinnützige Kö Zuwendungsbestätigungen ausstellt;
- Bestätigungen über nicht gezahlte Zuwendungen erteilt werden;
- Bestätigungen über Spenden für einen stpfl wG ausgestellt werden;
- der Wert der Zuwendung zu hoch angegeben ist;
- eine Geldspende statt einer Sachspende bescheinigt wird (zum umgekehrten Fall der Bescheinigung einer Sachspende anstelle einer Geldspende s u);
- eine Spende aus dem PV bestätigt wird, obwohl tats eine solche aus dem BV vorliegt, oder umgekehrt;
- für gewährte Nutzungen und Leistungen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird;
- der begünstigte Zweck unrichtig angegeben wird;
- bei Aufwandsspenden die Abrechnung fehlerhaft ist;
- sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind (s Urt des BFH v 12.08.1999, BStBl II 2000, 65);
- eine Spende anstelle eines nabzb Mitgliedsbeitrag iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG bestätigt wurde (s Tz 124ff);
- sie für das falsche Kj ausgestellt wurde, zB im Falle einer Aufwandsspende (s Tz 210ff) für das Jahr der Tätigung des Aufwands und nicht, wie zutr, für das Jahr des Verzichts auf den Aufwendungsersatzanspruch (s Urt des FG München v 07.07.2009, EFG 2009, 1823);
- sie für einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der St-Befreiung ausgestellt wurde (s Tz 135ff, s Schr des BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333; s Urt des FG Ba-Wü v 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12; und s Urt des FG Rh-Pf v 30.03.2017, Az: 6 K 1980/14).
Wird eine Sachspende anstelle einer (tats erfolgten) Geldspende bescheinigt, so ist dies für den Spendenabzug unschädlich. Zweck der Unterscheidung zw Geld- und Sachzuwendungsbestätigungen ist, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden bes Anforderungen nach § 10b Abs 3 S 1–3 EStG (s Tz 179 und s Tz 195ff) überprüft werden können. Bei einer Geldspende kommt es hierauf nicht an (s Urt des BFH v 16.03.2021, BStBl II 2021, 810).
Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 12.08.1999, BStBl II 2000, 65) bezieht sich die Unrichtigkeit einer Zuwendungsbestätigung auch auf den in ihr angegebenen beabsichtigten Verwendungszweck. Aus dieser Aussage kann uE jedoch nicht geschlossen werden, dass dann, wenn die Spende tats nicht zu dem in der Bescheinigung genannten, sondern zu einem anderen st-begünstigten Zweck verwendet wird, eine unrichtige Bescheinigung iSd "Ausstellerhaftung" vorliegt. Wird eine Spende tats nicht zu den in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zwecken verwendet, liegt vielmehr nach der ausdrücklichen ges Regelung des § 9 Abs 3 S 2 2. Alt. ggf ein Fall der "Veranlasserhaftung" vor. Hierzu s Tz 272. Die Aussage in dem oa BFH-Urteil, dass sich die Unrichtigkeit auch auf den beabsichtigten Verwendungszweck beziehe, ist uE nur iVm dem Gutglaubensschutz des Spenders zu verstehen, der auch bzgl des in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Verwendungszweckes auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen darf (s Tz 256). Zweifelnd hierzu s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl Rn 8.166.
Tz. 264
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Zuwendung zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Geber und dessen FA die entspr Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen (s BT-Drs 11/4176, 17). In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag als Spende verwendet wird. Danach sind alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 9 Abs 3 S 1 KStG teil. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die keine Spenden sind (zB wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung), als solche aus, ist die Bestätigung unrichtig (s Urt des BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65; s Urt des FG SchlH v 28.03.2001, EFG 2001, 815; und s Beschl des BFH v 26.04.2002, BFH/NV 2002, 1029). Zu Ausnahmen hiervon s Tz 253ff.
Tz. 265
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Formell nicht ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen können nicht zur Haftung führen, da (bis VZ 2016) die Vorlage oder (ab VZ 2017) das Erhalten einer ordnungsgem Zuwendungsbestätigung unabdingbare Voraussetzung für den Abzug ist (s Tz 172ff). Fehlt eine solche, kommt eine stliche Berücksichtigung der Zuwendungen von vornherein nicht in Betracht. Wenn also zB eine nicht st-begünstigte Kö auf dem amtl vorgeschriebenen Vordruck eine Zuwendungsbestätigung ausstellt, hierbei aber keine Aussagen zu ihrer StBefreiung oder zur Verwendung der Zuwendung für st-begünstigte Zwecke macht, scheidet uE eine Haftung der Kö für auf Seiten des Zuwendenden entgangene St aus. Die unzutr Angabe des Zuwendenden, dass er eine (ordnungsgemäße...