Tz. 4
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
§ 8 Abs 9 KStG ist nach S 1 der Vorschrift anzuwenden, wenn für eine Kap-Ges § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG zur Anwendung kommt. § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG kommt bei einer Kap-Ges zur Anwendung, wenn sie (bzw ihre AE) die pers Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erfüllen (hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 55ff) und die KapGes (mindestens) ein Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG ausübt (hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 19ff). Übt die Kap-Ges zwar ein derartiges Dauerverlustgeschäft aus, auf das wegen der zeitlichen Anwendungsregelung des § 34 Abs 6 S 5 KStG idF des JStG 2009 § 8 Abs 7 KStG jedoch (noch) nicht anzuwenden ist (s § 8 Abs 7 KStG Tz 70), so folgt aus der Nichtanwendung des § 8 Abs 7 KStG, dass auch § 8 Abs 9 KStG (noch) nicht anzuwenden ist (s Urt des FG Ddf v 30.06.2017, EFG 2017, 1370; Rev-Az: I R 55/17). Zur Aufteilung eines zum 31.12.2008 festgestellten Verlustes, wenn ab 2009 kein Dauerverlustgeschäft mehr durchgeführt wird, s Tz 37.
Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 66) ist § 8 Abs 9 KStG dagegen nur anzuwenden, wenn für die Kap-Ges § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG zur Anwendung kommt und diese
(ebenso s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, § 8 Rn 940).
Die Verw-Auff, die verlangt, dass die Kap-Ges mehr als eine Tätigkeit ausübt, greift uE (unter Berücksichtigung des Ges-Wortlauts) zu weit. Man kann zwar argumentieren, dass im Fall einer einzigen Tätigkeit eine Sparten-Trennung, also eine getrennte Ermittlung des GdE für vd Tätigkeitsbereiche (hierzu s Tz 16ff), gar nicht stattfindet (zust s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1884). Das selbe gilt jedoch für einen Fall, in dem in der Kap-Ges zB der ÖPNV (Dauerverlustgeschäft) und der Versorgungsbetrieb (Gewinngeschäft) betrieben werden, die zwingend zu einer Sparte zusammenzufassen sind (s Tz 5), für die also auch keine getrennte Ermittlung des GdE durchzuführen ist. Für diesen Fall sieht die Verw-Regelung jedoch die Anwendung des § 8 Abs 9 KStG vor. IÜ beinhaltet die Anwendung des § 8 Abs 9 KStG nicht nur die getrennte Ermittlung des GdE, sondern auch die Verlustfeststellung für jede einzelne Sparte (s Tz 28ff). UE ist daher im Falle einer "Ein-Sparten-Dauerverlust-Gesellschaft" der Verlust nicht für die "Kap-Ges X", sondern für die "Sparte Y der Kap-Ges X" festzustellen.
Übt die Kap-Ges ausschl gewinnträchtige oder neben solchen nur nicht begünstigte dauerdefizitäre Tätigkeiten aus, liegt kein Anwendungsfall des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG und damit auch keiner des § 8 Abs 9 KStG vor; eine Spartenrechnung ist nicht erforderlich, da die Ergebniskorrektur über den Ansatz von vGA erfolgt (s § 8 Abs 7 KStG Tz 65ff).
§ 8 Abs 9 KStG ist uE nur anzuwenden, wenn das begünstigte Dauerverlustgeschäft grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Betreibt zB eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Eigengesellschaft ein Krankenhaus (Dauerverlustbetrieb iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG; Zweckbetrieb nach § 67 AO) und als stpfl wG eine Cafeteria, so unterliegt nur die Cafeteria der Besteuerung. Die Spartenrechnung nach § 8 Abs 9 KStG hat ja das Ziel, für vd Sparten, deren Ergebnisse nicht miteinander verrechnet werden dürfen, jeweils einen (eigenen) GdE zu ermitteln (s Tz 3). Ein GdE ist jedoch nur für stpfl Bereiche zu ermitteln. Da der Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Kö nicht der Ertragsbesteuerung unterliegt, ist insoweit daher kein GdE zu ermitteln und auf die Kap-Ges § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG nicht anzuwenden. Daher kommt auch § 8 Abs 9 KStG nicht zur Anwendung.
Tz. 4a
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
§ 8 Abs 9 KStG ist auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kap-Ges zwar (auch) begünstigte Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG ausübt, jedoch die pers Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht erfüllt. Auch in diesen Fällen werden die Verluste durch den Ansatz von vGA kompensiert, so dass es einer Spartenrechnung nicht bedarf. Für die Kap-Ges ist ein einheitlicher GdE zu ermitteln. Hierzu auch s § 8 Abs 7 KStG Tz 67b.
Tz. 5
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Nach § 8 Abs 9 KStG sind die einzelnen Tätigkeiten der Eigen-Ges den vd Sparten zuzurechnen; § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG bestimmt, dass zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine Sparte bilden. Anders als bei BgA, bei denen nach § 4 Abs 6 KStG ein Wahlrecht besteht, ob vd BgA zu einem neuen, einheitlichen BgA zusammengefasst werden sollen, ist bei Kap-Ges iRd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG (hierzu s Tz 8ff) die Zusammenfassung vd Tätigkeiten zu einheitlichen Sparten – allerdings unter Beachtung der Kriterien des § 4 Abs 6 KStG – zwingend vorgeschrieben; ein Wahlrecht besteht insoweit nicht (ebenso s Rengers, i...