Tz. 99

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Können Verbindlichkeiten nach handelsrechtlichen Grundsätzen mit Forderungen saldiert werden, fallen sie nach Auff von Köster (RIW1994, 313), Korn (DStZ 1993, 740) und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 52) nicht unter den FK-Begriff des § 8a KStG. Der Ges-Wortlaut gibt diese Auslegung nicht her. Auch nach Ansicht von Wassermeyer (WP-HdU 2001, Bd 1, Kap G Rn 524) kommt eine Saldierung vor einer förmlichen Erklärung der Aufrechnung nicht in Betracht.

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