Tz. 74
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die Entsprechung der ausl St zur dt KSt ist Voraussetzung für die Anrechnung (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34 Abs 1 S 1 EStG, zu DBA-Fällen aber s Tz 214). Die Voraussetzung wird von der Fin-Verw jedenfalls in den Fällen als gegeben angesehen, in denen eine St vorliegt, die im entspr Anh zu den EStR (in den EStR 2012 Anh 12 II) aufgeführt ist; in Zweifelsfällen entscheidet das BMF (s H 34c EStR 2012). Weder das Verzeichnis noch die Entsch des BMF ist indes für die Gerichte bindend (s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 607; diff s Lieber, in H/H/R, § 26 KStG Rn 30: Selbstbindung der Verwaltung).
Tz. 75
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die inhaltlichen Anforderungen an das Entsprechen sind letztlich eher gering. Die ausl St muss von einer dortigen öff-rechtlichen Gebiets-Kö (dh ggf auch Gemeinden etc) erhoben worden sein (ebso s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 23). Sie muss den Begriff "St" in Abgrenzung von den Begriffen Abgabe bzw Gebühr erfüllen, dh die Zahlungsverpflichtung muss auf abstrakt genereller ges Regelung beruhen und die Zahlung darf nicht nur "freiwillig" oder – abstrakt oder konkret – für eine Gegenleistung der ausl Kö erfolgt sein (s § 3 AO; ebenso zB s Pohl, aaO; vgl auch BFH v 03.05.2006, BStBl II 2011, 547 zu § 7 AStG). Außerdem ist wesentliche Anforderung, dass sie auf das Einkommen erhoben wird (ebenso zB s Müller-Dott, in F/W/B/S, § 26 KStG Rn 51); hier können Abgrenzungsschwierigkeiten zur USt bzw allgemein zu Verkehrssteuern aller Art entstehen. Für solche Zweifelsfälle gilt, dass letztlich zu prüfen ist, ob größere Ähnlichkeit zur dt KSt oder zu einer anderen dt St (zB USt) besteht.
Tz. 76
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Unerheblich – auch für die gerade genannte Ähnlichkeit – sind eine Reihe von Detail-Merkmalen. So kann insbes eine ausl St auf das Einkommen nicht schon deswegen verneint werden, weil dort für die Bemessungsgrundlage keine Abzüge von BA/WK zulässig sind (diff s Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 29). Im dt Recht zeigt zB § 50a Abs 3 S 1, Abs 4 S 3 EStG, dass dies allein nicht erheblich sein kann. Grds können deswegen auch St auf einen Bruttoertrag oder sog Sollertrag-St entspr St sein. Jedoch ist in solchen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine größere Ähnlichkeit zur dt USt/Verkehr-St gegeben ist. Ferner ist auch die Art der Festsetzung bzw Erhebung (Quellen-St) nicht relevant (s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 607), solange nur klar ist, dass die ausl St für Rechnung desjenigen erhoben wird und von dem getragen wird, der sie geltend macht. Erst Recht gilt dies für die Bezeichnung der ausl St; zu prüfen ist vielmehr, ob sie inhaltlich eine St auf das Einkommen darstellt.
Tz. 77
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Wenn die ausl St nicht der dt KSt entspr, kommt ein Abzug der ausl St gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 3 EStG in Betracht (s Tz 282 ff).
Tz. 78
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die Anrechnung fiktiver ausl (Quellen-)St ist nicht gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG möglich. Einige DBA (insbes mit Schwellenländern) sehen eine solche zwar für bestimmte Kap-Anlagen vor. In diesen Fällen handelt es sich jedoch um eine Anrechnung gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 6 S 2 EStG iVm dem DBA (s Tz 237 ff).