Tz. 28
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a EStG ist bei Rückstellungen für gleichartige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Stpfl nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wurde.
§ 20 Abs 2 KStG regelt die Anwendung dieser Grundsätze für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Die Erfahrungen iSd § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a EStG sind danach für jeden Versicherungszweig gesondert zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Grundsätzen eine gesonderte G + V aufzustellen ist. Alle für einen Versicherungszweig gebildeten SchR werden somit als gleichartige Verbindlichkeiten ges definiert.
Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insges nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. Wie der Minderungsbetrag zu ermitteln ist, regelt das Gesetz nicht.
Tz. 29
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Aus dem im HR als auch im StR geltenden Grundsatz der Einzelbewertung, wonach jedes einzelne WG und jede einzelne Verbindlichkeit für sich bewertet werden muss, folgt für die SchR, dass das objektive Risiko des einzelnen Schadenfalles mit Blick auf die voraussichtlich tats Inanspruchnahme möglichst zutr geschätzt werden muss. In einem zweiten Schritt sind auch die Auswirkungen für die zukünftige Inanspruchnahme zu berücksichtigen, die sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit aus der Summe der Schadenfälle eines bestimmten Versicherungszweigs ergeben. Wenn aus einem Gesamtbestand gleichartiger Verbindlichkeiten ein bestimmter Teil nicht erfüllt werden muss, diese Verbindlichkeiten aber individuell nicht bestimmt werden können, verlangt die Rspr eine zusammengefasste Bewertung auf der Grundlage des Gesamtbestands, s Urt des BFH v 22.11.1989 (BStBl II 1989, 359). Soweit die Verbindlichkeiten zwar individuell erfasst, aber hinsichtlich ihres Risikos nur in einer Summe aufgrund einer Gesamtbetrachtung zutr bestimmt werden können, muss Gleiches gelten. Dieser Umstand erfordert zwar keine Gruppenbewertung, sondern lediglich einen pauschalen Abschlag auf den im Übrigen einzelbewerteten Gesamtbestand der Verbindlichkeiten eines Versicherungszweigs. So auch die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/23, 191f).
Tz. 30
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Zur Ermittlung des pauschalen Abschlags (des Minderungsbetrags) werden die Erkenntnisse aus der Vergangenheit für die einzelnen Versicherungszweige mit Hilfe einer so genannten Ablaufverprobung überprüft. Die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/23, 191f) enthält für die einzelnen Jahre das folgende Schema:
|
Schadenrückstellung am Beginn des Wj |
|
./. |
Schadenrückstellung am Ende des Wj |
|
|
./. |
Schadenzahlungen im Wj |
|
|
Aus dem Verhältnis der Besserregulierung zum abgewickelten Volumen ergibt sich die prozentuale Besserregulierung.
Das Schema geht davon aus, dass die besseren Erkenntnisse aus der tats Schadenregulierung vor dem Bil-Stichtag bei der Bewertung der Rückstellung zum Schluss des Wj noch nicht berücksichtigt worden sind.
Tz. 31
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Unsicherheiten in der Ablaufverprobung und Unsicherheiten, die sich aus einer veränderten Schadenstruktur gegenüber der Vergangenheit durch veränderte Verhältnisse ergeben, können durch eine Kürzung des pauschalen Abschlags (Minderungsbetrags) um einen Sicherheitsabschlag berücksichtigt werden.
Tz. 32
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Einzelheiten zur stlichen Behandlung der SchR werden durch das Schr des BMF v 05.05.2000 (BStBl I 2000, 487) geregelt.
Tz. 33
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Abschnitt I erläutert die allgemeinen Grundsätze für die hr-liche und stliche Bewertung der SchR, wie sie bereits in der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/23, 191f) enthalten waren.
Tz. 34
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Abschnitt II enthält eine Bestätigung, wonach die Regelung des § 20 Abs 2 KStG lediglich als ges Klarstellung anzusehen ist.
Tz. 35
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Abschnitt III regelt die Ermittlung des Minderungsbetrags iSd § 20 Abs 2 KStG, wobei der Schwerpunkt auf die SchR der Schaden- und Unfall-VU gelegt wurde.
Danach ist die erforderliche Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags iSd § 20 Abs 2 KStG grds nach Bil-Jahren vorzunehmen. Diese Regelung war erforderlich, da einerseits das für die Ablaufverprobung erforderliche Zahlenmaterial nach der Verordnung über die Berichterstattung der VU (BerVersV) v 14.06.1995 (BGBl I 1995, 858) nur für Bil-Jahre nach einheitlichen – für alle VU geltenden – Grundsätzen vorliegt. Andererseits erfordert eine Ablaufverprobung nach Schadenanfalljahren, wegen der – insbes in den Haftpflichtzweigen – langen Abwicklungsdauer, Zahlenmaterial aus Wj, für die die stlichen Aufbewahrungsfristen am Bil-Stichtag bereits abgelaufen sind. Dennoch schließt das BMF-Schr eine Ablaufverprobung nach Schadenanfalljahren ni...