Tz. 58

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei einer Zusammenlegung von Stiftungen werden die zusammengelegten Stiftungen aufgelöst und eine neue Stiftung als Gesamtrechtsnachfolger errichtet (s Tz 16). Für st-begünstigte Stiftungen ist dabei insbes das Gebot der Vermögensbindung nach §§ 55 Abs 1 Nr 1 und Nr 4 und 61 AO zu beachten.

 

Tz. 59

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn in der Stiftungssatzung von der ersten Alt Gebrauch gemacht worden ist und eine Zusammenlegung von Stiftungen beabsichtigt ist. Bei strenger Auslegung am Wortlaut der Anl 1 zu § 60 AO müsste vor Zusammenlegung vorrangig eine Satzungsänderung vorgenommen werden und die zweite Alt 2 (Bezeichnung eines bestimmten Zweckes) verwendet werden. Hintergrund ist insbes, dass bei einer Zusammenlegung von Stiftungen die "neue" Stiftung erst mit Erlöschen der alten Stiftungen errichtet wird und bei Satzungserrichtung der alten Stiftungen nicht existiert (s Tz 16). In der Praxis kann bei der Zulegung und Zusammenlegung von st-begünstigen Stiftung auf zur Verschmelzung von gemeinnützigen Kap-Ges entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (s UmwStG Anh 2 Tz. 33ff.)

 
Hinweis

Hinweise:

Bei beabsichtigter Zusammenlegung von Stiftungen sollte das FA der neuen Stiftung um Prüfung der Satzung gebeten werden. Zudem sollte das FA der Alt-Stiftung um Prüfung der Satzungsregelungen (im entspr Einzelfall durch verbindliche Auskunft nach § 89 Abs 2 AO) zur Anfallsberechtigung gebeten werden.

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