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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 263

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG, der auch Rechtsgrundlage für die stliche Anerkennung einer mittelbaren Organschaft (auch als Klammerorganschaft bezeichnet; dazu näher s Tz 752) ist, sind bei der Prüfung der finanziellen Eingliederung auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Die Organschaft auf Grund mittelbarer Beteiligung darf nicht mit der sog Organschaftskette (s Tz 982 ff) verwechselt werden, bei der mehrere Organschaften über- bzw untereinander bestehen.

Eine mittelbare Organschaft iS dieser Vorschrift liegt im Grundfall vor, wenn der OT nicht unmittelbar an der OG beteiligt ist, sondern über einen (oder mehrere) dazwischengeschaltete Beteiligungsträger, dh der OT ist (unmittelbar) an einer ZwiGes beteiligt, diese ist wiederum unmittelbar (ggf mittelbar über eine weitere ZwiGes) an der OG beteiligt.

Eine mittelbare Organschaft kann nicht dadurch begründet werden, dass der Gesellschafter des OT die Beteiligung an der OG hält (s Urt des BFH v 22.11.2001, BStBl II 2002, 167 – zur USt ergangen –; ebenso s Urt des Nds FG v 04.09.2007, EFG 2008, 323, NZB abgelehnt mit Beschl v 13.02.2008, Az des BFH: I B 187/07).

Mit dem JStG 2022 hat der Ges-Geber durch die Einfügung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 KStG klar gestellt, dass wenn neben einer mittelbaren auch eine unmittelbare Beteiligung des OT an der OG besteht, nur die Fälle als mittelbare Organschaft gelten, in denen eine weitere Gesellschaft neben dem OT notwendig ist um die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte) ggü der OG zu bewirken. Fälle, in denen bereits aufgrund der unmittelbaren Beteiligung des OT an der OG die finanzielle Eingliederung besteht...

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