Tz. 167

Stand: EL 69 – ET: 07/2010

Die umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 Abs 1 S 2 EStG bei der Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 20 Abs 2 S 1 UmwStG kann nur die bilanziellen Ansätze der aufnehmenden Kap-Ges betr, dh also der Gesellschaft, der das stliche Wahlrecht zusteht. In diesem Fall sind Gegenstand der Bewertung einzig die WG des Sacheinlagegegenstands. Eine Maßgeblichkeit der Bewertungsansätze für die H-Bil des Einbringenden, dh also für die im Gegenzug von der Übernehmerin erlangten neuen Anteile, besteht nicht. Der Wert, den die Übernehmerin für das eingebrachte Vermögen ansetzt, gilt für stliche Zwecke für den Einbringenden als AK der einbringungsgeborenen Anteile an der übernehmenden Kap-Ges (s § 20 Abs 4 S 1 UmwStG). Daher sind die erhaltenen Anteile in der St-Bil des Einbringenden (zB bei Kö oder Pers-Handels-Ges als Einbringende, die ihren (Teil-)Betrieb oder mehrheitsvermittelnde Anteile iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG einbringen) zwingend mit diesem Wert nach § 20 Abs 4 S 1 UmwStG in der St-Bil zu aktivieren. Es besteht jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Einbringende auch in seiner H-Bil die Anteile mit den stlichen AK erfassen muss (glA s Merkert in Bordewin/Brandt, § 20 UmwStG Rn 93; Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neumann, GmbHR 1998, 397, 435; S/H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 240). Höhere oder niedrigere Wertansätze für die Beteiligung sind hr-lich möglich, auch kann ein schon vor der Einbringung für das eingebrachte Vermögen von der St-Bil abweichender H-Bil-Ansatz beibehalten werden.

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