Tz. 65

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Seit dem 01.07.1989 kann nach der EG-VO Nr 2137/85 des Rates der EG v 25.07.1985 iVm dem EWIV-Ausführungsgesetz v 14.04.1988 (BGBl I 1988, 514) in den EG-Mitgliedstaaten eine EWIV gegründet werden. Die EWIV hat den Zweck, die wirtsch Belange ihrer Mitglieder zu fördern. Dies wird festgelegt in einem Gründungsvertrag, zu dessen Schließung zwei oder mehrere natürliche oder jur Pers berechtigt sind, die aus mind zwei verschiedenen EG-Staaten stammen. Die EWIV war damit die erste, echte "grenzüberschreitende" Rechtsform. Die stliche Behandlung der EWIV ist im Schr des BMF v 15.11.1988 (DB 1989, 354) geregelt. Danach handelt es sich bei ihr um eine Pers-Ges, die nicht der KSt unterliegt (s Nr 2.4.1.1 AOAE zu § 122). Das Ergebnis ihrer Tätigkeit muss ertragstlich bei ihren Mitgliedern erfasst werden.

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