Tz. 38

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Die Beteiligung an einer Kap-Ges (Gesellschaftsanteil) umfasst ein Bündel von sog Mitgliedschaftsrechten. Dazu gehört ua das Bezugsrecht. Es bestimmt den Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Erwerb eines seiner bisherigen Beteiligung entspr Anteils am erhöhten Nennkap (allg Meinung zum GmbH-Anteil: s Bayer, in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl, § 55 GmbHG Rn 19 mwNachw; ges Bezugsrecht bei der AG: s § 186 Abs 1 S 1 AktG; s Koch, in Koch, 17. Aufl, § 186 AktG Rn 4ff). Ist ein Gesellschafter zB mit 20 % am Nennkap einer Kap-Ges beteiligt, steht ihm grds das Recht zu, an einer Erhöhung des Kap im Umfang von 1/5 teilzunehmen. Solange eine Kap-Erhöhung aber noch nicht wirksam beschlossen ist, bleibt das (sog allg) Bezugsrecht ein immanent vorhandenes und nicht konkretisiertes Recht der Mitgliedschaft. Mit Kap-Erhöhungsbeschl wird das Bezugsrecht konkretisiert. Es beinhaltet einen der Kap-Erhöhung entspr Teil der Vermögenssubstanz der Altanteile, die von diesen abgespalten und dem Bezugsrecht zugeordnet wird (sog Abspaltungstheorie; s Urt des BFH v 06.12.1968, BStBl II 1969, 105; Bestätigung in Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 761 unter II. 2.b); v 21.01.1999, BStBl II 1999, 638 unter B. II. 2.; v 19.12.2000, BStBl II 2001, 345; und v 19.04.2005, BStBl II 2005, 762 unter II. 3. a). Wenn das Bezugsrecht durch Bezug der neuen Anteile realisiert wird und diese einen Ausgabekurs haben, der unter dem Wert der Geschäftsanteile vor Kap-Erhöhung liegt, wird über das Bezugsrecht ein Teil der Substanz an die neuen Gesellschaftsanteile weitergegeben. Dieser Teil des Gesellschaftsvermögens wurde bis dahin durch die Altanteile allein repräsentiert (s Urt des BFH v 20.02.1975, BStBl II 1975, 505 (509) für AG und GmbH).

 

Tz. 39

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Mit dem Übergang der Substanz von den Altanteilen auf die jungen Anteile wird auch ein entspr Teil der ursprünglichen AK der Altanteile abgespalten (s Tz 49).

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