Tz. 33

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Abs 1 und 2 gelten nach § 6 Abs 3 UmwStG entspr, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmenden Pers-Ges dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Kö gegenüber ihm auf die Pers-Ges übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist. Wegen der weiteren Voraussetzung, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschl in das H-Reg an der Pers-Ges beteiligt ist, s Tz 42.

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