Tz. 105
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Der Aufspaltung auf Pers-Ges kommt im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben keine praktische Bedeutung zu (s Tz 101); ebenso sind uE Abspaltungen auf Pers-Ges ohne Bedeutung (s Tz 101).
Dagegen sind Ausgliederungen nach Maßgabe des§ 20 UmwStG auf Pers-Ges möglich (s Tz 103).
Tz. 106
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Eine Ausgliederung von Teilen des ideellen Bereichs würde allerdings uE grds zum Verlust der StBefreiung führen, weil hierdurch an die Stelle des Vermögens des ideellen Bereichs die Beteiligung an der Pers-Ges und damit Vermögen eines stpfl wG treten würde.
Diese Vermögensveränderung wäre eigentlich als ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (s § 55 AO) anzusehen (s AEAO Nr 3 zu § 55; s Tönnes/Wewel, DStR 1998, 274).
Nach Auff der Fin-Verw in AEAO Nr 30 zu § 55 Abs 1 Nr 5 gilt für Vermögensgegenstände, die satzungsmäßigen (ideellen) Zwecken dienen und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind, im Falle der Überführung in den Bereich der Vermögensverw oder in den stpfl wG Folgendes: Insoweit lebt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung iHd Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf (s auch § 5 Abs 1 Nr 9, Tz 239). UE kommt diese "Billigkeitsregelung" hier entspr zur Anwendung.
Tz. 107
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Ausnahmefall 1:
Eine Ausgliederung von einzelnen ZwB ist dagegen ohne Verlust der StBefreiung zulässig, wenn die entspr Beteiligung an der Pers-Ges weiterhin als ZwB zu beurteilen ist (hierzu s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 292 "Beteiligung an Pers-Ges"; diese Beurteilung beruht auf dem Urt des BFH v 04.03.1976, BStBl II 1976, 472; sowie Urt des BFH v 25.05.2011, BStBl II 2012, 858; Rn 3 zu AEAO zu § 64 Abs 1):
Beispiel:
In Betracht kommt dies zB, wenn zwei gGmbH jeweils mehrere Krankenhäuser, die ZwB iSd § 67 AO sind, betreiben und jeweils eines der Krankenhäuser in eine hierzu gegründete Pers-Ges ausgliedern:
Bei beiden gGmbH wäre dann die jeweilige Beteiligung an der Pers-Ges kstlich als ZwB iSd § 67 AO anzusehen (die Pers-Ges selbst wäre nach § 3 Nr 20 Buchst b GewStG von der GewSt befreit).
Auch die Ausgliederung des einzigen ZwB auf eine Pers-Ges kommt uE in Betracht, wenn die entspr Beteiligung an der Pers-Ges ebenfalls einen ZwB darstellt (s vorstehende Ausführungen). Dabei ist es uE (entgegen Funnemann, DStR 2002, 2013) nicht erforderlich, dass die Pers-Ges noch zusätzlich als Hilfspers iSd § 57 Abs 1 S 2 AO "installiert" wird, weil die (anteilige) Tätigkeit der Pers-Ges der gGmbH bereits aufgr der MU-Schaft iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 8 Abs 1 S 1 KStG ertragstlich und damit auch gemeinnützigkeitsrechtlich unmittelbar zuzurechnen ist.
Tz. 108
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Ausnahmefall 2:
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einer Ausgliederung des Vermögensverwsbereichs ist davon abhängig, ob die betroffene Pers-Handels-Ges ebenfalls nur eigenes Vermögen verwaltet und damit Eink aus V + V bzw aus KapV erzielt oder aufgr anderer Tätigkeiten bzw gew Prägung iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG Eink aus Gew erzielt (zur Eintragungsfähigkeit einer nur eigenes Vermögen verwaltenden OHG bzw KG s §§ 105 Abs 2, 161 Abs 2 HGB; zur Abgrenzung der Einkunftsart, Schmidt, § 15 EStG Rn 181, 323). Folgendes Schaubild zeigt den Sachverhalt in der Übersicht:
Dies bedeutet Folgendes:
- Erzielt die betroffene Pers-Ges Eink aus V + V bzw aus KapV, ist die Ausgliederung zulässig, weil an die Stelle des bisherigen Vermögens die Beteiligung an der Pers-Ges tritt, die ebenfalls dem Vermögensverwsbereich der gGmbH zuzurechnen ist.
- Erzielt die betroffene Pers-Ges dagegen Eink aus Gew, wäre die Ausgliederung grds gemeinnützigkeitsschädlich, weil an die Stelle des bisherigen Vermögens des Vermögensverwsbereichs die Beteiligung an der Pers-Ges und damit Vermögen eines stpfl wG treten würde. Zur Ausnahme s Tz 106.
Tz. 109
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Ausnahmefall 3:
Die Ausgliederung von stpfl wG ist ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme möglich. An die Stelle des bisherigen eigenen wG würde der wG "Beteiligung an der Pers-Ges" treten. Ausgegliedert werden darf nur das Vermögen des stpfl wG (s Tz 114) wie in der folgenden Abbildung:
Betreiben zB mehrere gGmbH jeweils einen Museumsshop, der einen wG darstellt, so könnten sie ihre einzelnen Museumsshops in eine hierzu gegründete (oder schon bestehende) Pers-Handels-Ges einbringen.