Tz. 202
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Zu erläutern bleibt vorab, wann ein "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" iSd § 34c Abs 6 EStG überhaupt vorliegt. Es gibt dafür keine ges Definition. Jedoch wird dieser Begriff in den Abkommen selbst und auch in den Zustimmungsgesetzen verwendet (s zB zum DBA Österreich 2000, BGBl II 2002, 734, 735). Die Abkommen, die dem OECD-MA im Grundsatz entspr, fallen daher unproblematisch unter die Vorschrift.
Tz. 203
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Zweifelhaft ist dies bei sog Schifffahrts- und/oder Luftfahrtsabkommen. Diese existieren mit einigen Staaten, mit denen zT bisher kein dem OECD-MA entspr DBA abgeschlossen wurde (zB Kolumbien, Paraguay; Zusammenstellung s Schr des BMF v 19.01.2016, BStBl I 2016, 76). Auch diese Abkommen werden dortselbst und im Zustimmungsgesetz als "Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung" bezeichnet und sind dies auch der Sache nach, wenn auch nur für den sehr engen sachlichen Anwendungsbereich der unternehmerischen Eink aus See-/Lufttransporten. Für diesen Anwendungsbereich gewähren sie Freistellung, eine St-Anrechnung ist nicht vorgesehen. Sie sind mithin jedenfalls innerhalb dieses Anwendungsbereichs als DBA anzusehen, die eine St-Anrechnung – die hier nur im Fall abkommenswidriger Besteuerung denkbar wäre – in jedem Fall ausschließen (s § 34c Abs 6 S 1 EStG; außerdem auch s Tz 197). Liegen hingegen ausl Eink aus einem dieser Staaten vor, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich eines solchen Abkommen fallen, war bis zum JStG 2007 unerheblich, ob man diese Abkommen als DBA ansieht: Verneinte man dies, war § 26 Abs 1 KStG aF unmittelbar anwendbar; bejahte man dies, war § 34c Abs 6 S 1 EStG unschädlich, weil letztlich § 34c Abs 6 S 4 EStG doch zur Anwendbarkeit des § 26 Abs 1 KStG aF führte. Seit der Streichung der 1. Alt des § 34c Abs 6 S 4 EStG können solche Abkommen jedoch nicht mehr als DBA angesehen werden (s Tz 128).
Tz. 204
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Der Beginn der Anwendbarkeit eines DBA ist typischerweise im letzten Art des DBA geregelt. Danach beginnt die Anwendung zuweilen auch rückwirkend; für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits St-Bescheide für den Rückwirkungszeitraum ergangen sind, enthalten die Zustimmungsgesetze besondere Änderungsvorschriften (zB Art 2 des Zustimmungsgesetzes DBA-Estland, BGBl II 1998, 547). Für den Änderungsbescheid ist dann § 34c Abs 6 EStG anzuwenden.