Tz. 213
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Bzgl dieser aus dem anderen Staat iSd DBA stammenden Eink darf kein anderes Instrument zur Vermeidung von Doppelbesteuerung greifen. Es gilt das bereits Ausgeführte (s Tz 73) entspr, wobei hier zu ergänzen ist, dass der St-Abzug auch in DBA-Fällen möglich ist (s Tz 272). Zur Freistellung nach DBA s Tz 197.
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