Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 110
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Schädlicher Geldgeber kann auch eine dem wes beteiligten AE nahe stehende Pers sein. Ob es sich bei der nahe stehenden Pers um einen Inländer oder einen Ausländer handelt, ist unerheblich. § 8a Abs 2 (und Abs 3) KStG verweist wegen des Begriffs der nahe stehenden Pers tw auf § 1 Abs 2 AStG. Der Verweis ist "dynamisch" ausgestaltet, sodass § 1 Abs 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar zur Anwendung gelangt (s Gosch, ISR 2020, 333, 339). Die Definition der nahe stehenden Pers in § 1 Abs 2 AStG wurde mit dem ATADUmsG angepasst. Sie wurde insbes zur Anpassung an Art 2 Abs 4 Buchst a ATAD-RL erweitert (s Bärsch/Ditz/Engelen/Quilitzsch, DStR 2021, 1785, 1786).
Danach ist unter Verweis auf § 1 Abs 2 AStG ab dem VZ 2022 (s § 21 Abs 1 Nr 1 AStG idF des ATADUmsG; s auch Tz 103a) eine Pers als nahe stehende Pers iSd § 8a Abs 2 (und Abs 3) anzusehen, wenn
- die Pers an dem AE entweder mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kap, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wes beteiligt) ist oder umgekehrt der AE an dieser Pers wes beteiligt ist oder die Pers Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses des AE hat oder umgekehrt der AE Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Pers hat (s § 1 Abs 2 Nr 1 AStG);
- die Pers auf den AE unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der AE auf diese Pers unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann (s § 1 Abs 2 Nr 2 AStG);
- eine dritte Pers sowohl an der Pers als auch an dem AE wes beteiligt ist oder sowohl ggü der Pers als auch ggü dem AE Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder auf die Pers als auch auf den AE unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Eine Pers ist dabei auch dann als nahe stehend anzusehen, wenn die dritte Pers zu der Pers und zu dem AE jeweils eines der vorgenannten Merkmale erfüllt ist (s § 1 Abs 2 Nr 3 AStG)oder
Beispiel:
Die F-SA hält 100 % der Anteile an der NL-BV und hat einen Anspruch auf 40 % des Gewinns der LUX-SA. Die NL-BV ist 30%ige Gesellschafterin der D-GmbH. Die LUX-SA, die im Verhältnis zur NL-BV nahe stehende Pers iSd § 1 Abs 2 Nr 3 AStG ist, gewährt der D-GmbH ein Darlehen.
- die Pers oder der AE imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den AE oder die Pers einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes (pers oder wirtsch) Interesse an der Erzielung der Eink des anderen hat (s § 1 Abs 2 Nr 4 AStG; s auch VWG v 14.07.2021 Rn 1.12ff).
Bis zu dem VZ 2021 ist eine Pers als nahe stehend anzusehen, wenn
- die Pers an dem AE mind zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wes beteiligt) ist oder auf den AE unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der AE an der Pers wes beteiligt ist oder auf diese Pers unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (s § 1 Abs 2 Nr 1 AStG aF).
- eine dritte Pers sowohl an der Pers als auch an dem AE wes beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (s § 1 Abs 2 Nr 2 AStG aF) oder
Beispiel:
Die F-SA hält 100 % der Anteile an der NL-BV und eine 60%ige Beteiligung an der LUX-SA. Die NL-BV ist 30%ige Gesellschafterin der D-GmbH. Die LUX-SA, die im Verhältnis zur NL-BV nahe stehende Pers iSd § 1 Abs 2 AStG aF ist, gewährt der D-GmbH ein Darlehen.
- die Pers oder der AE imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den AE oder die Pers einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes (pers oder wirtsch) Interesse an der Erzielung der Eink des anderen hat (s § 1 Abs 2 Nr 3 AStG aF). Ebenfalls hierzu s Urt des BFH v 19.01.1994 (BStBl II 1994, 725) und s Urt des Sächsischen FG v 18.05.2001 (EFG 2001, 1318).
Die Verweisung in § 8a Abs 2 und 3 KStG auf § 1 Abs 2 AStG ist problematisch (s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 187). Während § 1 Abs 2 AStG die nahe stehende Pers im Verhältnis zum Stpfl definiert, kommt es bei § 8a KStG auf das Nahe stehen im Verhältnis zum AE an. Bei der sinngem Anwendung des § 1 Abs 2 AStG im Bereich des § 8a Abs 2 KStG ist folglich der in § 1 Abs 2 AStG verwendete zu ersetzen. Ebenso s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG Rn 234).
Ungewöhnlich ist schließlich die Tatsache, dass für Zwecke des Nahestehens ein beherrschender Einfluss ausreichend sein kann. Wes beteiligter AE kann jedoch nur sein, wer mittelbar oder unmittelbar eine entspr Kap-Beteiligung innehat.
Tz. 111
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Frotscher (in F/D, § 8a KStG Rn 185) weist uE zutr darauf hin, dass durch den Verweis auf § 1 Abs 2 AStG – anstelle der Bezugnahme auf das "Nahe stehen" iSd § 8 Abs 3 S 2...