Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 367
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der Höchstbetrag der Gewinnabführung iS des § 301 AktG ist der ohne die Gewinnabführung sich ergebende Bil-Gewinn (dazu ausführlich s Tz 382ff). Ein Bil-Verlust ist vom OT auszugleichen (s § 302 AktG).
Der Bil-Gewinn bzw Bil-Verlust wird ausgehend vom Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag ermittelt (s § 275 HGB, § 158 Abs 1 AktG). Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag ist gem § 275 Abs 2 Nr 17 HGB das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuz der ao Erträge und abzüglich der ao Aufwendungen sowie der St.
Tz. 368
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 158 Abs 1 AktG ist der Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag bei einer nicht eingegliederten OG um einen Gewinn- bzw Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den Betrag, der gem § 300 AktG in die ges Rücklage einzustellen ist, zu erhöhen bzw zu verringern. Durch das BilMoG ist § 301 S 1 AktG um die Aussage erweitert worden, dass der Höchstbetrag der Gewinnabführung auch um den nach § 268 Abs 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag geringer ist (dazu s Tz 398). Auch andere Abführungssperren (dazu s Tz 397ff) sowie Konzern-St-Umlagen (s Tz 863ff und Tz 560) und bei der OG bilanzierte latente St (s Tz 409ff) wirken sich uE auf die Höhe der Gewinnabführung aus. Die Änderung des § 301 AktG durch das BilMoG ist wie der übrige Inhalt der Regelung zwingend zu beachten, gleichgültig, welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns im GAV getroffen worden sind (s Schr des BMF v 14.01.2010, BStBl I 2010, 65). Dazu auch s Tz 398, weiter s § 17 KStG Tz 17. Wegen der Auswirkung von Abführungssperren auf die Verlustübernahme nach § 302 AktG s Tz 441.
Tz. 369
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Mehr-St für vororganschaftliche Zeiträume, zB aufgrund einer stlichen Außenprüfung, die erst während der organschaftlichen Zeit festgesetzt werden, können unter Änderung der H-Bil des Ursprungsjahrs (parallel zur St-Bil) erfasst werden, was jedoch, weil zu aufwändig, in der Praxis unüblich ist. Bei Änderung der Ursprungs-H-Bil würde sich kein Problem ergeben. Hr-lich zulässig und praxisüblich ist die Erfassung der Mehr-St in der lfd H-Bil. Bei solcher Handhabung beeinflusst die Bilanzierung der Mehr-St die Höhe des abzuführenden Gewinns. Verrechnet die OG die Mehr-St gegen vororganschaftliche Rücklagen, verstößt sie gegen das Verbot von deren Abführung (s Tz 412ff). GlA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 398); aA s Walter/Stümper (GmbHR 2003, 825). Dazu auch s Tz 414.
Tz. 370
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Veränderungen der Kap- und der Gewinnrücklagen dürfen in der G + V-Rechnung erst nach dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden (§ 275 Abs 4 HGB). Der sich nach diesen Korrekturen des Jahresüberschusses bzw Jahresfehlbetrags ergebende Betrag ist der Bil-Gewinn bzw Bil-Verlust. Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2003, 923; dazu auch s Schr des BMF v 27.11.2003, BStBl II 2003, 647) unterliegt allerdings der Gewinn aus der Auflösung einer in organschaftlicher Zeit gebildeten Kap-Rücklage nicht der Gewinnabführung; er kann nur ausgeschüttet werden. Aus § 301 AktG folgt im Umkehrschluss, dass in vororganschaftlicher Zeit gebildete Gewinn- und Kap-Rücklagen nicht an den OT abgeführt werden dürfen. Auch insoweit ist nur eine GA zulässig (s Tz 412ff).
Tz. 371
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei einer nach den §§ 319ff AktG eingegliederten OG sind die §§ 293–296, 298–303 AktG nicht anzuwenden. Bei ihnen entfällt die Pflicht der Zuführung zur ges Rücklage. Die in vororganschaftlicher Zeit gebildeten Rücklagen dürfen an den OT abgeführt werden (s § 324 Abs 1 AktG).
Tz. 372
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
MaW: Wenn sich bei der OG
- keine Veränderungen nach der Position "Jahresüberschuss/-fehlbetrag" ergeben, ist der an den OT abzuführende Bil-Gewinn bzw der von dem OT auszugleichende Bil-Verlust identisch mit dem Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag;
- Veränderungen nach der Position "Jahresüberschuss/-fehlbetrag" ergeben, richtet sich die Höhe der Gewinnabführung bzw Verlustübernahme nach dem Bil-Gewinn bzw -Verlust, wobei die Gewinnerhöhung aus der Auflösung einer Kap-Rücklage wieder zu neutralisieren ist (letztere ist bei einer nicht eingegliederten OG nur ausschüttbar, nicht abführbar, s Tz 382 unter a) ee).
Tz. 373
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der GAV, dessen Inhalt nicht gegen hr-liche sowie stliche Vorschriften verstößt, muss so durchgeführt werden, wie er abgeschlossen wurde, dh auch Regelungen des GAV, die zwar zulässig, aber hr-lich und/oder stlich nicht notwendig sind, müssen durchgeführt werden (s Urt des FG HH v 12.03.1984, EFG 1984, 569).
Beispiel:
Wenn der GAV selbst die Bildung von Gewinnrücklagen bei der OG verbietet, ist der GAV als nicht durchgeführt anzusehen, wenn die OG solche Rücklagen bildet, selbst wenn diese nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG zulässig wären. Dazu auch s Tz 475.
Wegen des Umkehrfalls, in dem der GAV – entgegen § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG – die Bildung von Gewinnrücklagen bei der OG in beliebiger Höhe zuläs...