Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 149
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Korrekturen am Konzernabschluss gab es bisher nur an einigen Stellen: nämlich für gemeinschaftlich geführte Unternehmen und für Verbriefungszweckgesellschaften (s BR-Drs 220/07, 79). Betroffen von dem Konsolidierungsverbot für gemeinschaftlich geführte Unternehmen sind insbes PPP-Projektgesellschaften, wenn sie keinem Konzern ausschließlich zugeordnet werden können. Krit s Förster (in Gosch, 4. Aufl, § 8a KStG, Rn 201); s Frotscher (in F/D, § 8a KStG, Rn 88d) und s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 385), nach deren Auff eine Rechtsgrundlage für die Herausrechnung von vollkonsolidierten Verbriefungsgesellschaften nicht besteht. Die Anwendbarkeit des § 8a Abs 2 KStG aF auf diese Gesellschaften ist damit allerdings nicht ausgeschlossen. Weiter hierzu, auch wegen aA s Tz 236 und 236a.
Die Art und Weise der Korrektur ist umstritten. HR-lich wäre das Vermögen einer Zweckgesellschaft im Falle der Konzernzugehörigkeit an sich vollständig zu erfassen; das von einem konzernzugehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem nicht konzernzugehörigen Unternehmen geführte Unternehmen (gemeinschaftlich geführtes Unternehmen) darf anteilmäßig in den Konzernabschluss einbezogen werden (s § 310 HGB [§ 310 Abs 2 HGB ist durch das BilMoG geändert worden], IAS 28 und 31). Stlich hingegen sollen diese Unternehmen der besseren Vergleichbarkeit halber aus dem Konzernabschluss herauszurechnen sein (so jedenfalls die Ges-Begr s BR-Drs 220/07, 79; für eine Herausrechnung auch: s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 159). Die Fin-Verw sieht indessen nur für ABS-Gesellschaften eine Herausnahme aus dem Konzernabschluss vor (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 72 Abs 2 mit einer Ausnahme für unbedeutende Unternehmen in Rn 72 Abs 4). Für gemeinschaftlich geführte Unternehmen wird dagegen nur das Wahlrecht auf anteilmäßige Konsolidierung (Quotenkonsolidierung) für Zwecke der Zinsschranke überlagert und darf stlich nicht ausgeübt werden. Die Beteiligung an dem Unternehmen bleibt also weiterhin Teil des Konzernvermögens (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 72 Abs 3; zum Thema auch s Ganssauge/Mattern, DStR 2008, 213, 218). Ebenfalls hierzu s IDW (FN IDW 2010, 213, 214, Rn 9), das uE verkennt, dass die Fin-Verw nur für ABS-Gesellschaften, nicht hingegen für gemeinschaftlich geführte Unternehmen von einer Herausnahme aus dem Konzernabschluss ausgeht. der Konzernabschluss ansonsten unverändert verwendet werden kann. Im Entw eines Schr des BMF (Stand 18.09.2024) sind entspr Ausführungen nicht mehr enthalten, sodass uE davon auszugehen ist, dass die Korrekturen am Konzernabschluss für gemeinschaftlich geführte Unternehmen und für Verbriefungszweckgesellschaften entfallen sind. Entspr Korrekturen sieht die ATAD nicht vor, sodass eine Beibehaltung dieser als Zurückbleiben hinter dem Mindeststandard der ATAD hätte gewertet werden können. Verbriefungszweckgesellschaften können seit der Änderung durch das KrZwMG 2023 nicht mehr aus dem Konzernabschluss ausgenommen werden (s Tz 78).
Tz. 150
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Die stlich erforderlichen Korrekturen lassen sich wie folgt systematisieren (ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 75ff; Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 77):