Tz. 131

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der auf dem nationalen Teilbetriebsbegriff aufbauende UmwSt-Erl 1998 (Rn 15.07–15.09) enthielt für die Zuordnung von WG zu den Teilbetrieben folgende Regeln:

  • Konstitutiv für den Teilbetrieb sind nur seine wes Betriebsgrundlagen.
  • Grundstücke, die für mehrere Teilbetriebe eine wes Betriebsgrundlage darstellen, dürfen im Billigkeitswege, wenn eine reale Teilung nicht zumutbar ist, ideell auf die Teilbetriebe aufgeteilt werden.
  • BV der übertragenden Kap-Ges, das nicht zu den wes Betriebsgrundlagen gehört (sog neutrales Vermögen) kann grds jedem der Teilbetriebe zur Kap-Verstärkung zugeordnet werden.
  • Auch den fiktiven Teilbetrieben (100%ige Kap-Beteiligung und MU-Beteiligung) dürfen in Billigkeitswege WG einschl Verbindlichkeiten zugeordnet werden, die damit in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang stehen.

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