Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 50
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Nach § 2 Abs 2 UmwStG gilt die in § 2 Abs 1 S 1 UmwStG geregelte Rückwirkungsfiktion bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang von einer Kö auf eine Pers-Ges auch für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges (dazu im Einzelnen s Tz 68ff).
Tz. 51
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Wenn Vermögen der übertragenden Kö auf eine Pers-Ges übergeht, gilt § 2 Abs 1 UmwStG allerdings nicht für diejenigen AE der übertragenden Kö, die während der Interimszeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg ganz oder teilweise aus der übertragenden Kö ausscheiden, und zwar auch nicht beim Ausscheiden gegen eine Barabfindung nach den §§ 29, 125 und 207 UmwG. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs 2 UmwStG. Diese AE sind auch nicht in die Ermittlung eines Übernahmegewinns bzw -verlusts einzubeziehen (s § 4 UmwStG Tz 92) und es sind ihnen keine Eink iSd § 7 UmwStG zuzurechnen. Wegen der Einzelheiten s Tz 54.
Tz. 52
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Scheidet ein AE der übertragenden Kö in der Interimszeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der H-Reg-Eintragung durch Veräußerung seiner Kap-Beteiligung oder gegen Barabfindung gem §§ 29, 125 und 207 UmwG aus und nimmt er deshalb nicht an der Umwandlung teil, wird er nicht Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges. Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.18, 02.19 und 02.23) sind die während des Interimszeitraums ausgeschiedenen AE für stliche Zwecke so zu behandeln, als seien sie nicht Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers geworden, sondern aus der übertragenden Kö ausgeschieden.
Die in der Interimszeit veräußerte Kap-Beteiligung wird stlich nicht als Veräußerung eines MU-Anteils gewertet (s § 4 UmwStG Tz 92ff), und die in der Interimszeit vorgenommenen GA werden stlich nicht in Entnahmen umgedeutet. Der Gewinn bzw Verlust aus der Anteilsveräußerung ist beim AE nach allgemeinen Grundsätzen (insbes s § 17 EStG, § 20 Abs 2 Nr 1 EStG, § 3 Nr 40 Buchst c EStG bzw § 3 Nr 40 Buchst a EStG bei Zugehörigkeit der Beteiligung zu einem BV des AE) zu behandeln. Das gilt auch für die Zurechnung der Bezüge iSd § 7 UmwStG (s § 7 UmwStG, Tz 5 und s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.21). Die Besteuerungsfolgen beim Veräußerer treten zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums iSd § 39 AO ein (s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.23).
Erwirbt der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum Anteile an der übertragenden Kö, gelten diese unabhängig davon, dass die Besteuerungsfolgen beim Veräußerer zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums eintreten (§ 39 AO), als am stlichen Übertragungsstichtag erworben (s § 5 Abs 1, § 12 Abs 2 S 3 UmwStG; weiter s UmwSt-Erl 2011, R 02.24 und s § 5 UmwStG Tz 9). Die stliche Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 2 UmwStG gilt auch für neu eintretende Gesellschafter, die im Interimszeitraum Anteile an der übertragenden Kö erwerben (s Tz 70).
Wegen der Auswirkung auf weitere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Übertragerin im Interimszeitraum s Tz 44ff. Gehälter, Darlehensvergütungen, Mieten usw, die ein iRd Umwandlung ausscheidender AE von der übertragenden Kö erhält, bleiben BA. Bei den AE bleiben sie je nach Art der Vergütung Eink iSd §§ 19, 20 oder 21 EStG, wobei sich der Besteuerungszeitpunkt nach allgemeinen Grundsätzen (idR Zuflusszeitpunkt) richtet.
Tz. 53
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Die Ausnahme von der Rückwirkung gilt nicht nur, wenn ein AE im Rückwirkungszeitraum vollständig aus der übertragenden Kö ausscheidet, sondern entspr anteilig bei tw Ausscheiden (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.29). Veräußert ein bisheriger AE der übertragenden Kap-Ges seine Kap-Beteiligung tw, scheidet er insoweit noch aus der Kap-Ges aus; stlich veräußert er eine Kap-Beteiligung und nicht einen MU-Anteil. Mit seiner verbliebenen Beteiligung wird er Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges und nimmt insoweit an der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw -verlusts teil (s Tz 62).
Tz. 54
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Ebenfalls gilt die Ausnahmeregelung beim Ausscheiden eines AE im Interimszeitraum gegen Barabfindung gem §§ 29, 125 und 207 UmwG.
Bei der Verschmelzung, Spaltung oder beim Formwechsel eines Rechtsträgers hat der übernehmende Rechtsträger jedem Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschl des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch eingelegt hat, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (s §§ 29, 125 und 207 UmwG). Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das H-Reg des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs 3 UmwG oder § 201 S 2 UmwG als bekannt gegeben gilt (s §§ 31, 209 UmwG). Die hr-liche Lösung ist eine technische Lösung. Diese Lösung, wonach die widersprechenden AE aus dem übernehmenden statt aus dem übertragenden Rechtsträger ausscheiden, verhindert das kurzfristige Entstehen eigener Anteile bei der übertragenden Kö.
Hr-lich sche...