Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 8
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 4 Abs 1 S 1 UmwStG regelt die Verknüpfung zwischen den in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö ausgewiesenen Werten und den Werten, mit denen die Übernehmerin das auf sie übergegangene Vermögen zu übernehmen hat (Prinzip der Bw-Verknüpfung). Die Übernehmerin hat die übernommenen WG zwingend mit den Werten zu übernehmen, mit denen die übertragende Kö sie in ihrer stlichen Schluss-Bil nach § 3 UmwStG angesetzt hat. Dies gilt auch für eine ausl Überträgerin, wenn diese eine Übertragungs-Bil nach § 3 UmwStG aufzustellen hat (s Tz 12). Dadurch wird die spätere Besteuerung der in den übergehenden WG ruhenden stillen Reserven sichergestellt. GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 4 UmwStG Rn 39) und s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 24). Wegen der allgemeinen Entstrickungsklausel für den Fall, dass die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist, s § 3 UmwStG Tz 89ff und s § 11 UmwStG Tz 68ff.
Die Bw-Verknüpfung ist unabhängig davon, ob die Überträgerin in ihrer Schluss-Bil das übergehende Vermögen mit seinem Bw, einem Zwischenwert oder dem gW angesetzt hat. Wegen Einzelheiten, insbes wegen der Voraussetzungen des Ansatzes von Bw oder Zwischenwerten, s § 3 UmwStG Tz 74ff. Wegen der Frage, in welchen Fällen die Überträgerin eine Übertragungs-Bil nach § 3 UmwStG aufzustellen hat, s Tz 6 (Fallübersicht) und s § 3 UmwStG Tz 22.
Ändern sich später die Wertansätze in der Übertragungs-Bil, zB aufgrund einer Bil-Berichtigung oder einer stlichen Außenprüfung, sind entspr die Bil-Ansätze bei der Übernehmerin nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu berichtigen. GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 4 UmwStG Rn 41), s van Lishaut (in R/H/vL, 3. Aufl, § 4 UmwStG Rn 52), s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 4 UmwStG Rn 26) und s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 32). Ebenfalls hierzu s § 3 UmwStG Tz 156 und s Einf UmwStG Tz 190ff. § 4 Abs 2 S 1 UmwStG führt zwar zu einer materiellen, nicht hingegen zu einer formellen Bindungswirkung, so dass § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO nicht anwendbar ist. Ebenso s Urt des BFH v 19.12.2012 (BFH/NV 2013, 743), v 06.06.2013 (BFH/NV 2014, 74) und v 21.10.2014 (BFH/NV 2015, 690). Wegen der Frage der Rechtsbehelfsbefugnis s § 3 UmwStG Tz 129. Zur Rechtsbehelfsbefugnis der Übernehmerin ebenfalls s Urt des BFH v 16.12.2014 (BStBl II 2015, 759). Ein sog Drittanfechtungsrecht der Übernehmerin besteht nach der einschlägigen Rspr des BFH, anders als iRd § 20 UmwStG, jedoch nicht. Ebenso s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 4 UmwStG Rn 41).
Ist eine Änderung der Wertansätze bei der Überträgerin nicht mehr möglich, kommt eine isolierte Änderung der Wertansätze auf der Ebene der Übernehmerin nur nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO und der Grundsätze zur Bil-Berichtigung in Betracht, es sei denn die Übernehmerin hat den Wertansatz kraft eigener Rechtsbehelfsbefugnis angefochten, da der Überträgerin mangels beschwerender St-Festsetzung eine solche nicht zustand (s § 3 UmwStG Tz 129). GlA s van Lishaut (in R/H/vL, 3. Aufl, § 4 UmwStG Rn 53). Dabei ist uE – entgegen der Auff von van Lishaut – eine isolierte Änderung auf der Ebene der Übernehmerin nicht möglich, wenn höhere Werte als die gW angesetzt worden sind. Denn nach der Rspr des BFH ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Wertansätze auf der Ebene der Übernehmerin nicht zulässig, wobei der BFH offen gelassen hat, ob dies auch dann gilt, wenn offenkundig und willkürlich ein höherer Wert als der gW angesetzt worden ist (s Urt des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 536 und v 11.05.2010, BFH/NV 2010, 2067 zu § 20 UmwStG). Wie hier s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 32). Der BFH (s Urt des BFH v 16.12.2014, BStBl II 2015, 759) bejaht eine gewinnneutrale Bil-Berichtigung, wenn sich der Bil-Fehler bisher stlich nicht ausgewirkt hat. In dem Urt-Fall hatte sich die unzutr gebildete Rückstellung bei der Überträgerin wegen eines bestehenden Verlustvortrags nicht ausgewirkt. Der erhöhte Verlustvortrag war wegen § 4 Abs 2 S 2 UmwStG auch nicht auf die Übernehmerin übergegangen.