Tz. 309a

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wechselt der AE auf Grund eines Umwandlungsvorgangs im lfd Wj der Kap-Ges (zB bisherige MG wird auf eine andere Kap-Ges verschmolzen), gelten uE die Ausführungen zu einem Gesellschafterwechsel in Tz 305 entspr (s Tz 305). MaW: Im Jahr der Umwandlung besteht für den neuen AE kein safe haven. Wie bei der anteiligen EK-Ermittlung bei der Umwandlung der Kap-Ges (s Tz 351 ff) ist nicht die stliche Rückwirkung nach § 2 UmwStG, sondern der handelsrechtliche Zeitpunkt der Umwandlung, dh die Eintragung in das H-Reg maßgebend.

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