Tz. 89a

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, ob eine Zusammenfassung von WG einem "Betrieb" entspr, ist bei einer Einbringung durch Einzelübertragung der Abschluss des dinglichen Einbringungsvertrags oder ein dort vereinbarter späterer Übergang des wirtsch Eigentums an den WG. Dies gilt auch für die Frage, ob ein WG überhaupt (oder noch) zu den funktional wes Betriebsgrundlagen (s Tz 90) rechnet (s Urt des BFH v 09.11.2011, BStBl II 2012, 638 unter Rn 30–32).

Fraglich ist der Beurteilungsstichtag bei einer Einbringung im Wege der Spaltung oder Verschmelzung, bei der auf Antrag eine stliche Rückwirkung gem § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG erfolgt. Nach Auff der FinVerw seien hier die Verhältnisse zum rückbezogenen stlichen Übertragungsstichtag maßgebend (s UmwSt-Erlass 2011 Rn 24.03 iVm 20.06 S 2 Hs 2 iVm 15.03). Diese Auff kann nicht überzeugen, da die rückwirkende stliche Zurechnung des übertragenen BV nur eine der Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Einbringungsvorgangs iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist. Daher können die Bedingungen zum fingierten Einbringungsstichtag nicht konstitutiv für den Tatbestand der Einbringung sein (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 24 UmwStG Rn 59). Bei der Verschmelzung oder Ausgliederung eines Betriebs ist der Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG uE auf den Stichtag des Abschlusses des Umw-Beschl zu prüfen (dh, wenn die AE die Umw in einer Versammlung beschließen, alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen und hierüber eine notarielle Beurkundung vorgenommen wird, s §§ 13, 125 UmwG, und damit der Umw-Beschl bindend ist; ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 59; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 248; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 25; s Werthebach, FR 2021, 341 unter 2.d).

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