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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Alexandra Pung
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Tz. 286

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Liegt ein sog Streubesitzanteil vor, sind die Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG in voller Höhe stpfl. GlA s Joisten/Vossel (FR 2014, 794) und s Weber-Grellet (DStR 2013, 1412, 1416). Eine außerbilanzielle Korrektur unterbleibt. Wegen der Frage, welche Bezüge von § 8b Abs 1 S 1 KStG erfasst werden, s Tz 32ff. Dies gilt uE entspr für die Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 5 KStG (s Tz 49), auch wenn diese in § 8b Abs 4 S 1 KStG nicht ausdrücklich genannt sind. Denn auch bei diesen Bezügen handelt es sich um Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG. Wegen der Anwendung auf Bezüge iR einer Umwandlung oder auf einen Übernahmegewinn s Tz 303.

Die stpfl Bezüge iSd § 8b Abs 4 KStG erhöhen damit auch das EBITDA iRd Zinsschranke. Die Berücksichtigung des § 8b KStG bei der Ermittlung des EBITDA ebenfalls bejahend s Urt des FG Bln-BB v 11.10.2022 (EFG 2023, 266, Rev-Az: IV R 30/22). Ebenfalls hierzu s Benz/Jetter (DStR 2013, 489, 493) und s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 593).

Beyme (NWB 2014, 867) und Rathke/Ritter (DStR 2014, 1207) gehen demgegenüber davon aus, dass die Bezüge nicht in voller Höhe stpfl sind, sondern über den allgemeinen Anwendungsgrundsatz des EStG für das KSt-Recht das Teil-Eink-Verfahren Anwendung findet. Ebenfalls hierzu s Brinkmeier (GmbH-StB 2014, 246). UE ist dem nicht zuzustimmen, da auch § 8b Abs 4 KStG, der ausdrücklich anordnet, dass die Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, lex specialis zu § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG ist und somit diese Vorschriften nach § 8 Abs 1 S 1 2. HS KStG nicht anwendbar sind. Etwas anderes kann uE auch nicht aus der Bezugnahme des Abs 4 auf den Abs 1 des § 8b KStG geschlossen werden. Ebenso s Rüsch/Moritz (DStR 2015, 2305), s Maciejewski/Rehr (DStR 2015, 1481), s M Frotscher (in...

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