Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 224
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Zinserträge sind Erträge aus Kap-Forderungen aller Art und wirtsch gleichwertige Erträge iZm Kap-Forderungen, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. § 4h Abs 3 S 3 EStG wurde mit dem KrZwMG 2023 an die ATAD angepasst. Lt Entw eines Schr des BMFv 09.10.2024 (s Rn 11, 19) soll der Begriff der Zinserträge deckungsgleich mit dem Begriff der Zinsaufwendungen sein; ungeachtetet des auseinanderfallenden Ges-Wortlauts. Die Begriffe waren uE bisher bereits gleich auszulegen; es besteht eine Art Korrespondenzprinzip (glA s Frotscher, in F/D, § 4h EStG, Rn 141; s Häuselmann, FR 2009, 401, 403; aA s Schmidt-Fehrenbacher, Ubg 2008, 469, 472, der von Asymmetrie spricht und zB St-Erstattungen nach § 233 AO als Zinserträge ansieht; auch Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 145 "Zinsen iSd § 233a AO" geht davon aus, dass es sich um Zinserträge handelt). Daher kann auf die vorstehenden Ausführungen (s Tz 214 ff) verwiesen werden. Die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Seiten der Zinsaufwendungen bei gleichzeitiger Beibehaltung des Begriffs der Zinserträge iSd § 4h Abs 3 S 3 EStG aF zu Ungunsten des Stpfl gewirkt. Die ATAD definiert ausdrücklich nur Zinsaufwendungen (s Art 2 Abs 1 ATAD). Art 2 Abs 2 ATAD bezieht in die Ermittlung der Nettozinausfwendungen "steuerbare Zinserträge und so wirtsch gleichwertige Zinsertäge" ein. Dh auch die ATAD definiert Zinsaufwendungen und Zinserträge mit unterschiedlichen Wortlauten. In § 4h Abs 3 S 3 EStG idFd KrZwMG 2023 wird die Begriffsbestimmung "gleichwertige Erträge" um den Passus "im Zusammenhang mit" ergänzt, was uE ein erweitertes Begriffsverständnisses unterstreicht und die abstrakten ATAD-Vorgaben im nationalen Recht konkretisiert. Die Begriffsbestandteil "Aufwendungen iZm der Beschaffung von FK" in § 4h Abs 3 S 2 EStG wurde hingegen nicht korrespondierend für Erträge ergänzt. Da die ATAD solche Erträge nicht nennt, hätte eine solche nationale Erweiterung im Hinblick auf die vorrangige Verrechnung der lfd Zinsaufwendungen mit lfd Zinserträgen gem § 4h Abs 1 S 1 EStG als ein Zurückbleiben hinter den Vorgaben der ATAD gewertet werden können. Behrens/Sparr sehen hierin eine asymmetrische Änderung der Begriffe (s Ubg 2023, 461, 470), was zur Verkomplizierung der dt Zinsschrankenregelung beiträgt. Schürkötter geht davon aus, dass sich im Ergebnis die erfassten Zinserträge spiegelbildlich zu den in Art 2 Abs 1 ATAD definierten Aufwendungen verhalten (in H/K, Art 2 ATAD Rn 51).
Nach DBA stfreie Zinserträge (zB die einer ausl DBA-Freistellungs-BetrSt zuzuordnenden Erträge) sind nicht zu berücksichtigen, da sie den maßgeblichen Gewinn bzw das maßgebliche Einkommen nicht erhöht haben (s Tz 220).
Wegen der Behandlung von zu niedrigen FK-Vergütungen, die als vGA zu qualifizieren sind, s Tz 25. Wegen der Behandlung von überhöhten FK-Vergütungen, die als verdeckte Einlage zu qualifizieren sind, s Tz 25a.
Köhler/Hahne (DStR 2008, 1505, 1509) halten die Erfassung von erhaltenen Stückzinsen wegen des fehlenden Kap-Überlassungsverhältnisses für fraglich. UE handelt es sich hierbei sowohl um Zinsaufwendungen als auch -erträge iSd § 4h EStG. GlA s Frotscher (in F/D, § 4h EStG, Rn 146) und s Häuselmann (Ubg 2009, 225, 226).
Zu Zinserträgen führt uE auch der Verkauf noch nicht fälliger Zinsansprüche, da bereits eine Zinsforderung dem Grunde nach besteht, die vorzeitig durch Verkauf realisiert wird (aA s Häuselmann, Ubg 2009, 225, 227). Lt Entw eines Schr des BMF zählen zu den Zinserträgen auch Gewinne iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr. 7 EStG (s Stand 18.09.2024, Rn 19).
Tz. 225
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Zinsen und angewachsene Ansprüche iSd § 38 Abs 3 Nr 1 InvStG sind als Zinserträge iSd Zinsschranke zu berücksichtigen.