Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 73
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Erhält eine MG Dividenden, die bei der ausschüttenden TG gleichzeitig nach § 37 KStG eine KSt-Minderung auslösen und für die nach § 27 KStG das Einlagekonto als verwendet gilt (dazu s Tz 31 ff, weiter s § 27 KStG Tz 28/2), hat die ausschüttende Kö uE nach § 27 Abs 3 KStG ihren AE in der St-Besch insoweit nur die Verwendung des Einlagekontos zu bescheinigen. Insoweit, als eine Mitverwendung des Einlagekontos gegeben ist, ist in der St-Besch ein KSt-Minderungsbetrag nach § 37 Abs 3 S 4 Nr 2 KStG nicht auszuweisen.
Wie bereits mit einem Beispiel erläutert (s Tz 29, 32), nimmt die Fin-Verw zu Gunsten der Stpfl einen Doppelcharakter der Ausschüttung nur isoliert bei der ausschüttenden Kö und nicht auch bei deren AE an (s Lornsen-Veit/Möbus, BB 2003, 1154, 1157). Auf der Seite der AE überlagert danach der Charakter der Einlagerückzahlung den der Dividende. Bei einer Kö als Empfängerin der Dividende kommt es folglich insoweit nicht zur Nach-St gem § 37 Abs 3 KStG (s Vfg der OFD Magdeburg v 10.02.2005, DB 2005, 859). Wegen der Reduzierung der Nach-St in Fällen eines Ausschüttungsüberhangs wegen Mitverwendung des stlichen Einlagekontos s Dötsch (DK 2004, 406, 409). UE ist die Lesart der Fin-Verw nicht zwingend. Wenn es schon einen Doppelcharakter der Ausschüttung gibt – es ist uE nur schwer vorstellbar, dass solche Mehrfachverwendungen bei der Gesetzgebung gesehen und gewollt worden sind –, warum soll sich dann diese "Janusköpfigkeit" der Ausschüttung auf die Ebene der Kö reduzieren? Würde der Doppelcharakter der Ausschüttung (gleichzeitig "normale" GA und Einlagerückzahlung) auf die AE-Ebene durchschlagen, hätte dies bei einer die Dividenden empfangenden MG zur Folge, dass
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einerseits die erhaltene Dividende, weil sie Einlagerückzahlung ist, von dem Bw der Beteiligung an der TG abzuziehen wäre und |
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andererseits die erhaltene Dividende insges, also nicht nur, soweit sie den Bw der Beteiligung übersteigt, zu den nach § 8b Abs 1 KStG stfreien Bezügen gehören und damit auch insges nach § 37 Abs 3 S 1 KStG bei der MG der "Nach-St" unterliegen würde. |
Tz. 74
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Löst die Dividendenzahlung auf der Seite der ausschüttenden Kö gleichzeitig eine KSt-Minderung nach § 37 KStG und eine KSt-Erhöhung nach § 38 KStG aus, kommt es uE bei einer Kö als Dividendenempfängerin zu einer Nach-St gem § 37 Abs 3 KStG; die KSt-Erhöhung "verdrängt" hier – anders als eine gleichzeitige Einlagerückzahlung (s Tz 73) nicht die Nach-St-Pflicht (glA s Bott, in E & Y, § 37 KStG Rn 57).