Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 230
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
§ 4h Abs 3 S 4 EStG idFd KrZwMG 2023 regelt, wann ein Betrieb zu einem Konzern iSd Zinsschranke gehört.
Ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bilden nicht bereits deshalb einen Konzern, weil er/sie eine oder mehrere BetrSt im Ausl hat (s BT-Drs 16/4841, 50; s Entwurf eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 67; s Grotherr, IWB Gr 3 F 3, 1489, 1500, weiter s Tz 49). Hier sind für Wj, die nach dem 31.12.2014 beginnen, die BsGaV v 13.10.2014 (BGBl I 2014, 1603) und für Wj, die vor dem 01.01.2015 beginnen, hinsichtlich der Dotation der BetrSt mit EK die sog BetrSt-Verw-Grds (s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076) zu beachten.
Durch das KrZwMG 2023 wurde der Ausnahmetatbestand des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG (sog Stand-alone-Klausel) von der Konzernzugehörigkeit gelöst. Ob der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist nur noch für den Ausnahmetatbestand des § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG (sog EK-Escape) zu prüfen. Zum Konzernbegriff nach der alten Rechtslage s Tz 233ff. Die Ges-Änderung diente der Umsetzung der ATAD. Nach Art 4 Abs 5 S 1 iVm Abs 8 ATAD ist der EK-Escape nur für Stpfl eröffnet, die "zu Rechnungslegungszwecken Mitglied einer konsolidierten Gruppe sind". Der in § 4h Abs 3 S 5 u 6 EStG aF definierte Konzernbegriff blieb hinter den Mindestvorgaben der ATAD zurück, da es ausreichend war, dass der Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert werden könnte (s § 4h Abs 3 S 5 aF). Nach § 4h Abs 3 S 6 EStG aF gehörte ein Betrieb auch dann zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden konnte (sog Gleichordnungskonzern). Mit dem KrZwMG 2023 wurde § 4h Abs 3 S 6 EStG ersatzlos gestrichen und § 4h Abs 3 S 4 EStG angepasst. Ein Betrieb gehört nur noch dann zu einem Konzern iSd Zinsschranke, wenn der Betrieb konsolidiert wird. Die Konzernzugehörigkeit des Betriebs ist nach den gem § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 8ff EStG maßgebenden außerstl Rechnungslegungsstandards, und der nach diesen geltenden Regelungen zur Einbeziehung in den Konsolidierungskreis zu prüfen. Demnach ist eine Vollkonsolidierung nach IFRS, HGB, der hr-lichen Konzernrechnungslegung eines anderen MS oder US-GAAP (in dieser Abfolge) entscheidend. Dh es muss tatsächlich ein Konzernabschluss aufgestellt werden mit dem der Betrieb vollkonsolidiert wird (s auch Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2023, Rn 65). Dies gilt uE auch dann, wenn zB wegen größenabhängiger Befreiungen ein Konzernabschluss nicht erstellt werden müsste (s Tz 135). Mit Änderung des KrZwMG 2023 bestimmt der Wortlaut des § 4h Abs 3 S 4 EStG idFd KrZwMG 2023, dass es nicht ausreicht, dass ein Konzernabschluss aufgestellt werden könnte aber tats nicht erstellt wurde. Ein konzernzugehöriger Betrieb iSd § 4h Abs 3 S 4 EStG liegt nur vor, wenn eine Konsolidierung tats vorgenommen wird (s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 65).
Dieser Konzernbegriff iSv § 4h Abs 3 S 4 EStG idFd KrZwMG 2023 steht uE im Einklang mit Art 4 Abs 5 S 1 iVm Abs 8 ATAD, wonach die Vollkonsolidierung nach IFRS oder dem Standard des MS ("nationales Finanzberichtssystem") ebenfalls maßgebend ist und auch andere Rechnungslegungsstandards vorgesehen werden können. Im Ergebnis ist uE unerheblich, dass der EK-Escape iRd dt Zinsschrankenregelung für den Betrieb und nicht für den Stpfl geprüft wird. Für Kö, auf die sich der Anwendungsbereich der ATAD beschränkt, ist über § 8a Abs 1 S 4 KStG idFd KrZwMG 2023 sichergestellt, dass der Ausnahmetatbestand in Bezug auf den Stpfl geprüft wird.