Tz. 146

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Vor Inkrafttreten des BilMoG können eigene Anteile nach dt Handels- und Bil-Recht Vermögensgegenstände sein (s § 266 Abs 2 B III Nr 2, s § 272 Abs 4 und s § 253 Abs 3 HGB, weiter s § 71 AktG, s § 33 Abs 2 GmbHG). Sie können wie Fremdanteile weiterveräußert werden. Allerdings sind eigene Anteile nicht dividendenberechtigt, weil während der Zeit des Eigenbesitzes das Gewinnbezugsrecht ruht (s § 71b AktG).

Durch das KonTraG v 27.04.1998 (BGBl I 1998, 786) ist der Erwerb eigener Anteile, der zuvor hr-lich eingeschr war, dahingehend erleichtert worden, dass eine AG eigene Aktien auf Grund einer Ermächtigung der HV bis zu 10 % des Grund-Kap erwerben darf.

Der BMF hat zur hr-lichen und zur stlichen Behandlung des Erwerbs und der Einziehung eigener Aktien Stellung genommen (s Schr des BMF v 02.12.1998, BStBl I 1998, 1509 und s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 26 ff für Zeiträume nach Inkrafttreten des Halb-Eink-Verfahrens).

Nach Inkrafttreten des BilMoG ist der Erwerb eigener Anteile handelsbilanziell stets als Rückzahlung von EK (s § 272 Abs 1 a HGB) und die Wiederveräußerung wie eine Kap-Erhöhung zu behandeln. Die übrigen Regelungen zu eigenen Anteilen (s § 71ff AktG und s § 33 GmbHG) sind unverändert. Hierzu zB s Mayer (Ubg 2008, 779), s Blumenberg/Roßner (GmbHR 2008, 1079), s Haisch/Helios (Ubg 2009, 250, 257) und s Rodewald/Pohl (GmbHR 2009, 32). Ebenfalls hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 83 ff.

 

Tz. 147

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Die stliche Behandlung eigener Anteile ist, weil spezial-ges Regelungen fehlen, umstritten.

Vor Inkrafttreten des BilMoG reichen die Meinungen im Schrifttum von der Auff, eigene Anteile seien ganz gewöhnliche Vermögensgegenstände (s Breuninger, DStZ 1991, 420, 425), bis hin zu der Auff, sie seien weder im ESt- noch im Bewertungsrecht WG (s Schmedemann, Die stliche Behandlung der Rücknahme und Wiederausgabe eigener GmbH-Anteile, Bonn 1973, 72ff, 199). Thiel (Die stliche Behandlung eigener Anteile von Kap-Ges, Heidelberg 1967, 42ff, 103; weiter in FS für L Schmidt, 1993, 569, 570) sieht eigene Anteile idR als bloße Korrekturposten zum EK, ausnahmsweise (im Fall des Urt des BFH v 31.10.1990, BStBl II 1991, 255) aber doch als WG an. Er beurteilt den Erwerb eigener Anteile zum Zweck der anschließenden Einziehung als Teilliquidation . Nach seiner Auff hat der AE stpfl Kap-Erträge.Wassermeyer (in FS für L Schmidt, 1993, 621) will eigene Anteile stlich insoweit als "normales" WG behandeln, als dies vom HR her vorgegeben ist. Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der H-Bil für die St-Bil sollen eigene Anteile auch stlich grds mit den dafür aufgewendeten AK bilanziert werden. Wassermeyer will jedoch Tw-Abschr auf eigene Anteile und VG aus der Weiterveräußerung der Anteile stlich nicht berücksichtigt wissen.

In der Begr seines Urt (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781) trennt der BFH zwischen der bilanzrechtlichen und der kstlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile. Danach sind eigene Anteile in der Bil als abschreibungsfähige WG mit den AK zu aktivieren. Der BFH betont jedoch ausdrücklich, dass eine (verlustbedingte) Tw-Abschr nicht zur doppelten stlichen Begünstigung, dh zur stlichen Zweifachnutzung der Verluste der Kap-Ges bei sich selbst, führen darf.

Nach Inkrafttreten des BilMoG geht die Fin-Verw (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 8 ff) davon aus, dass bei der erwerbenden Gesellschaft WG nicht vorliegen. Wegen unserer Kritik s § 8b KStG Tz 129 b.

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