Lars Leibner, Ewald Dötsch
Tz. 147
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Vom vollständigen Untergang betroffen ist der in dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs (Zeitpunkt des Überschreitens der 50 %-Grenze, s Tz 85ff) vorhandene noch nicht genutzte Verlustabzug.
Verluste, die vor dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, dürfen mit danach entstehenden Gewinnen weder ausgeglichen noch von ihnen abgezogen werden (s Rn 31 S 2 des BMF-Schr v 28.11.2017).
Verluste, die nach dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, stehen ohne Einschränkung durch § 8c Abs 1 KStG sowohl für einen Verlustrücktrag als auch für einen Verlustausgleich und Verlustvortrag zur Verfügung.
Tz. 148
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Vom Untergang nach § 8c Abs 1 S 1 KStG betroffen sind (vorbehaltlich des § 8c Abs 1 S 5 KStG, dazu s Tz 250ff):
- grds der auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellte noch nicht verbrauchte Verlustabzug sowie
- im Fall des unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs ein bis zu diesem Zeitpunkt erlittener (anteiliger) Verlust (s Rn 33 S 1 des BMF-Schr v 28.11.2017; dazu s auch z 150ff). Diese Auff der Fin-Verw begegnet aber in der Fachlit einer – uE berechtigten – erheblichen Kritik (s Tz 159ff).
Sofern der schädliche Beteiligungserwerb zum Ende des Wj der Verlust-Kö erfolgt, liegt bereits begrifflich kein unterjähriger Beteiligungserwerb vor (s Rn 33 S 4 des BMF-Schr v 28.11.2017). Dies hat zur Folge, dass sowohl der bestehende Verlustvortrag zum Ende des vorangegangenen VZ als auch der lfd Verlust vollumfänglich der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG unterliegen (glA s Neumann/Heuser, GmbHR 2018, 21, 26). Umgekehrt kann ein bis zum schädlichen Beteiligungswerwerb am Ende des Wj erzielter positiver GdE noch mit Verlustvorträgen aus den Vorjahren verrechnet werden (s dazu auch Suchanek/Rüsch, Ubg 2018, 10, 13).
Tz. 149
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Höhe des nicht genutzten Verlusts, auf den sich § 8c Abs 1 S 1 KStG bezieht, ist der zum Schluss des vorangegangenen VZ festgestellte noch nutzbare Verlustabzug zuz des auf die Zeit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entfallenden anteiligen lfd Verlusts.
Beispiel 1:
Jahr |
GdE in EUR |
Beteiligungserwerb durch denselben Erwerber |
Auswirkung § 8c KStG |
Noch nicht verbrauchter Verlustabzug in EUR |
31.12.00 |
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./. 500 000 |
01 |
+ 10 000 |
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+ 10 000 |
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./. 490 000 |
02 |
+ 20 000 |
am 31.12.02: 20 % |
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+ 20 000 |
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kein Verlustuntergang |
./. 470 000 |
03 |
./. 50 000 |
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./. 50 000 ./. 520 000 |
04 |
./. 40 000 |
am 31.12.04: 35 % |
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./. 40 000 |
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vollständiger Verlustuntergang (520 000 Verlustvortrag zum 31.12.03 und 40 000 lfd Verlust 04) |
./. 560 000 + 560 000 0 |
Beispiel 2:
a) Sachverhalt
In ihren St-Erklärungen deklarierte die V-GmbH für den VZ 01 einen stlichen Verlust iHv 100 TEUR und für den VZ 02 einen solchen iHv 1000 TEUR.
Am 05.01.03 erfolgte ein schädlicher Beteiligungserwerb iHv 70 % an der V-GmbH.
Eine stliche Außenprüfung im Jahr 05führte für den VZ 01 zu einem stlichen Gewinn von 800 TEUR; für den VZ 02 ergaben sich keine bp-bedingten Änderungen.
b) Stliche Behandlung nach Bp
Der Verlust 02 kann im Umfang von 800 TEUR im Wege des Verlustrücktrags mit dem Gewinn 01 lt Bp verrechnet werden. Der übersteigende Verlust iHv 200 TEUR kann wegen § 8c Abs 1 S 1 KStG nicht mehr genutzt werden.