Tz. 60
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach dem Buchst c des § 3 Nr 40 S 1 EStG ist 40 %/die Hälfte des Veräußerungspreises oder des gW iSd § 17 Abs 2 EStG stfrei; in den Fällen der Auflösung der Kap-Ges oder der Kap-Herabsetzung (s § 17 Abs 4 EStG) gilt Entspr. Wegen der Frage, ob von der Regelung neben den Anteilen an Kap-Ges auch Anwartschaften auf solche Anteile erfasst werden, s Tz 91. Wegen der Frage, ob § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG auch in den Fällen des § 17 Abs 5 EStG (Beschränkung oder Ausschluss des dt Besteuerungsrechts an den Anteilen auf Grund der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung der Kap-Ges) gilt, s Tz 66.
Ab dem VZ 2009 (s Tz 92) ist § 17 EStG gegenüber § 20 Abs 2 EStG vorrangig, so dass – anders als vor Inkrafttreten des URefG 2008 – jede Anteilsveräußerung, die die Beteiligungsgrenze des § 17 Abs 1 EStG erreicht, unabhängig von der Haltedauer der Anteile, von § 17 EStG erfasst wird und damit unter das Teil-Eink-Verfahren fällt. Ebenfalls hierzu s Tz 92.
Außer bei betrieblichen VG gilt das Teil-/Halb-Eink-Verfahren also auch bei im PV des AE erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen. Ab dem VZ 2009 fällt der Gewinn iSd § 17 EStG unter das Teil-Eink-Verfahren, während die lfd Bezüge der Abgeltung-St (s § 32d EStG) unterliegen (Ausnahme: Option zum Teil-Eink-Verfahren nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 10 und s Tz 67.
Um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden, wird für einen VG iSd § 17 EStG neben der 40%igen/hälftigen St-Befreiung nach § 3 Nr 40 EStG eine St-Ermäßigung nach § 34 EStG nicht gewährt.
Tz. 61
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Neben der entgeltlichen Veräußerung einer Kap-Beteiligung wird von § 17 Abs 1 EStG auch deren verdeckte Einlage in eine andere Kap-Ges erfasst. Im erstgenannten Fall bezieht sich die 40%ige/hälftige St-Befreiung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG auf den Veräußerungserlös, im zweiten Fall auf den gW. Wegen der Definition des Veräußerungspreises s § 17 EStG Tz 238 ff. Zur Abgrenzung zwischen Zins und Veräußerungspreis für die Anteile auch s Urt des FG HH v 21.02.2013 – Az: 3 K 69/12. Wegen der Ermittlung des gW s § 17 EStG Tz 110 und s Tz 77. Wegen der Anwendbarkeit der bewertungsrechtlichen Regelung für ertragstliche Zwecke auch s H 17 Abs 7 "Bewertung von Anteilen an Kap-Ges" EStH 2012 und s § 3 UmwStG Tz 13.
Bei teilentgeltlicher Veräußerung ist das Teil-/Halb-Eink-Verfahren auf den entgeltlichen Teil anzuwenden. Ebenso s Nacke (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 101).
Tz. 62
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Wegen des durch das SEStEG erfolgten Systemwechsels im Einbringungsteil ist das Institut der einbringungsgeborenen Anteile abgeschafft worden, die von § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG erfasst wurden (s Tz 51). § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG erfasst damit nach Inkrafttreten des SEStEG auch die Anteile iSd § 17 Abs 1 oder 6 EStG, die aus einer Einbringung iSd § 20 oder § 21 UmwStG zu Bw oder Zwischenwerten stammen. Wegen Einzelheiten s § 17 EStG Tz 39 und s § 17 EStG Tz 561 ff. Werden iRd Einbringung die stillen Reserven in voller Höhe aufgedeckt, liegen vor und nach Inkrafttreten des SEStEG Anteile iSd § 17 Abs 1 EStG vor, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt sind (s § 17 EStG Tz 39).
Tz. 63
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen hat der Stpfl die Wahl zwischen der sofortigen Besteuerung des VG (Sofortbesteuerung) und der nachträglichen Besteuerung im Jahr des Zuflusses (Zuflussbesteuerung). Wegen Einzelheiten s § 17 EStG Tz 241.
Bei der Sofortbesteuerung unterliegt nur der Barwert der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung (s Schr des BMF v 03.08.2004, BStBl I 2004, 1187, Abschn A.2.2 und s § 17 EStG Tz 241).
Im Fall der Zuflussbesteuerung erfolgt für Veräußerungen nach dem 31.12.2003 eine Aufteilung der Leistungen in einen Kap- und in einen Zinsanteil. Nur der die AK übersteigende Kap-Anteil unterliegt dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren (s R 16 Abs 11 iVm R 17 Abs 7 S 2 EStR 2012 und s § 17 EStG Tz 241).
Ist die Veräußerung bis zum 31.12.2003 erfolgt, ist das Halb-Eink-Verfahren im Fall der Zuflussbesteuerung nur dann anzuwenden, wenn die Anteilsveräußerung bereits im Geltungsbereich des EStG nF stattgefunden hat (s Vfg der OFD FfM v 28.05.2003, DStR 2003, 1396; s Vfg der OFD Magdeburg v 23.06.2004, DB 2004, 2130 und s § 17 EStG Tz 241). AA wohl s Nacke/Intemann (DB 2002, 756, 760). In diesen Fällen ist ab dem Zeitpunkt, in dem die wiederkehrenden Leistungen (Tilgungs- und Zinsanteil) die AK übersteigen, die jeweilige Zahlung in einen Tilgungs- und in einen Zinsanteil aufzuteilen. Auch hier unterliegt nur der Tilgungsanteil dem Halb-Eink-Verfahren (s Schr des BMF v 03.08.2004, BStBl I 2004, 1187, Abschn B).
Die vorstehenden Grundsätze gelten uE entspr bei dem Übergang vom Halb- zum Teil-Eink-Verfahren. Dh, wenn die Veräußerung bis zum 31.12.2008 erfolgt ist, unterliegt der Tilgungsanteil ab dem Zeitpunkt des Übersteigens der AK der Halb- und nicht der Teil-Eink-Besteuerung. Ebenso auch wegen beste...