Tz. 190

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Durch das SEStEG ist mit Wirkung ab dem VZ 2006 ein neuer Abs 5 in den § 27 KStG eingefügt worden, der den früheren § 27 Abs 1 S 5 und den früheren Abs 5 KStG ersetzt.

Durch das SEStEG ist jedoch durch ein Versehen der (nicht existierende) S 6 statt richtigerweise der S 5 des bisherigen § 27 Abs 1 KStG aufgehoben worden.

§ 27 Abs 5 KStG nF gilt nach Verw-Auff bereits für den gesamten VZ 2006, und zwar auch für vor Verkündung des SEStEG (12.12.2006) vorgenommene GA (s Tz 207).

 

Tz. 191

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der frühere § 27 Abs 1 S 5 KStG, dessen Inhalt durch das SEStEG in deutlich abgeänderter Form in den § 27 Abs 5 KStG übernommen wurde, regelte, dass, wenn für die Leistung einer Kö die Minderung des Einlagekto bescheinigt worden ist, die der Bescheinigung zu Grunde gelegte Verwendung unverändert bleibt. Diese Festschreibung der Verwendung hatte ihr Vorbild in § 28 Abs 4, 5 und 7 KStG 1999. Im zeitlichen Geltungsbereich des früheren Anrechnungsverfahrens waren Verwendungsfestschreibungen für nahezu alle Teilbeträge des VEK geregelt, nicht allerdings für das EK 04 (s § 28 KStG 1999 Tz 98ff). Im heutigen System ist es genau umgekehrt. Eine Verwendungsfestschreibung gibt es nur für das stliche Einlagekto.

Das Thema der Verwendungsfestschreibung ist nur verständlich vor dem Hintergrund der Publikums-Kap-Ges. Wenn solche Gesellschaften Ausschüttungen vornehmen, ist idR ein Kreditinstitut in die Dividendenzahlung eingeschaltet, über das die AE die St-Besch mit den für ihre eigene Besteuerung relevanten Daten erhalten. Darin enthalten ist insbes die Angabe, ob die Leistung insges oder anteilig aus dem Einlagekto finanziert worden ist. Wenn sich auf der Ebene der ausschüttenden Kap-Ges später, insbes durch eine stliche Bp, der Betrag der zunächst bescheinigten Einlagerückzahlung als unrichtig erweist, wäre es in Fällen, in denen die Kap-Ges wegen der bei Publikumsgesellschaften oft bestehenden Anonymität ihre AE nicht kennt, nicht möglich, diesen eine berichtigte Bescheinigung zukommen zu lassen. Angesichts dieser Situation hat der Gesetzgeber für alle Kö geregelt, dass die einmal ausgestellte Bescheinigung nicht geändert werden darf und dass die Kö die Finanzierung der Ausschüttung bei sich selbst so abwickeln muss, wie sie das ihren AE bescheinigt hat.

Ob das ges Konzept der Verwendungsfestschreibung allerdings noch tragfähig ist, seitdem die Fin-Verw es anerkennt, dass Publikums-Kap-Ges die Berichtigung von St-Bescheinigungen über die Zeitschrift "Wertpapiermitteilungen" bekannt geben (s Tz 221), wird angezweifelt. UE besteht, wenn (bei zu hoch bescheinigter Einlagerückzahlung, dh nur zu Lasten des Fiskus) diese Form der "nachträglichen Korrektur der St-Bescheinigungen" akzeptiert wird, keine Notwendigkeit mehr, an dem Ges-Konzept der Verwendungsfestschreibung festzuhalten.

Wegen der Anerkennung einer ges Festschreibung der Verwendung durch die Rspr s das zu § 54 Abs 10a KStG 1999 ergangene Urt des BFH v 26.09.2007 (BStBl II 2008, 387). Hiergegen kann eine Kö auch nicht vorbringen, dass sie alle ihre AE kenne und somit eine Berichtigung der St-Besch möglich sei.

Wie nachstehend erläutert (s Tz 204ff), enthält der durch das SEStEG eingefügte § 27 Abs 5 KStG nicht mehr eine so absolute Festschreibungsregelung wie der frühere § 27 Abs 1 S 5 KStG, sondern lässt in bestimmten Fällen die Berichtigung einer ausgestellten St-Besch zu.

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