Tz. 87
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG können sich auch in einem BV befinden (Umkehrschluss aus § 21 Abs 4 UmwStG, der die Einlage in ein BV des AE regelt unter Beibehaltung der St-Verstrickung; Umkehrschluss aus § 8b Abs 4 S 1 Nr 1 KStG, der die Behandlung einbringungsgeborener Anteile im BV bei der Einkommensermittlung von Kö regelt und Umkehrschluss aus § 6b Abs 10 S 11 EStG). Eine Beschränkung der St-Verstrickung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG nur für Anteile des PV lässt sich den Bestimmungen in § 21 UmwStG nicht entnehmen (ebenso s Urt des BFH v 12.10.2011, BStBl II 2012, 445 unter II. 1. c) cc) ccc).
Die Zugehörigkeit zu einem BV kann sich unmittelbar bei Erwerb der Anteile ergeben (zB, wenn eine Kö Einbringende ist oder der Anteil an einer Kap-Ges oder ein Teilbetrieb durch eine Pers-Ges oder aus dem BV des Einzelunternehmens einer natürlichen Person eingebracht wird) oder durch Einlage einbringungsgeborener Anteile des PV einer natürlichen Person (s § 21 Abs 4 UmwStG; s Tz 235) in das BV eines Einzelbetriebs oder das (Sonder-)BV bei einer MU-Schaft. Die Regelungen des § 21 UmwStG gelten (ohne Einschränkungen) auch bei einbringungsgeborenen Anteile im BV (s W/M, § 21 UmwStG, Anh 15 Rn 18; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 22.11; s Fin-Min SchlH v 11.09.2012, DStR 2013, 144). Dies gilt jedoch nur, soweit der Anwendungsbereich des § 21 UmwStG reicht. § 21 Abs 1 bis 3 UmwStG bestimmt
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die St-Verstrickung der einbringungsgeborenen Anteile unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum PV einer natürlichen Person, zum BV des AE oder der Vermögensverwaltung einer Kö, |
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die Gewinnrealisierungstatbestände, die zur Aufdeckung der stillen Reserven in den Anteilen führen und |
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wie der Gewinn zu ermitteln ist. |
Der Bw der einbringungsgeborenen Anteile bestimmt sich bei Erwerb einbringungsgeborener Anteile im BV nach den AK gem § 20 Abs 4 UmwStG und den nachträglichen AK-Erhöhungen und Minderungen (s Tz 75 – 81) bzw im Fall der Einlage einbringungsgeborener Anteile in ein BV nach § 21 Abs 4 UmwStG (s Tz 241 – 242). Soweit die vorgenannten Regelungsbereiche des § 21 UmwStG nach den für das BV geltenden Gewinnermittlungsvorschriften nicht angesprochen sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Nach den §§ 4ff EStG ergibt sich demnach insbes, ob die Anteile zum (notwendigen oder gewillkürten) BV oder Sonder-BV gehören (s Tz 4), ob die Anteile dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, wie die Ausschüttungen stlich zu behandeln sind, wie nachträgliche AK auf dem Beteiligungskonto für die einbringungsgeborenen Anteile zu erfassen sind (s Tz 80 aE) und wie sich die (Besitz-)Dauer der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen berechnet. Auch ob die Anteile zu den (funktional) wes Betriebsgrundlagen des BV gehören, bestimmt sich nach allgemein gültigen Grundsätzen.