Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Tz. 240f
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Übersteigen in einem Wj die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA und greift keine der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs 2 EStG, können der übersteigende Zinsaufwendungen mit den vorhandenen EBITDA-Vorträgen der vorangegangenen fünf Wj verrechnet werden. Dabei wird der älteste EBITDA-Vortrag zuerst aufgebraucht (s § 4h Abs 1 S 4 EStG; s Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 23, 24). Dies gilt auch für den Fall, in dem das verrechenbare EBITDA negativ ist (s Bohn/Loose, DB 2011, 1246, 1247). Im Einzelfall kann die Nutzung des EBITDA-Vortrags dazu führen, dass ein lfd Verlust erhöht wird. Krit hierzu s Herzig/Liekenbrock (DB 2010, 690, 691) und s Frotscher (in F/D, § 4h EStG, Rn 53d). UE ist diese Kritik nicht gerechtfertigt, da der Stpfl ansonsten besser gestellt würde, als wenn eine der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs 2 EStG zur Anwendung käme. Denn auch in diesem Fall erhöht sich durch die höheren abzb Zinsaufwendungen der lfd Verlust. Lenz/Dörfler/Adrian (Ubg 2010, 1, 2ff) stellen die Systematik der Verrechnung zutr wie folgt dar:
- Verrechnung der Zinserträge mit den Zinsaufwendungen des lfd Wj.
- Abzug der Nettozinsaufwendungen von dem verrechenbaren EBITDA.
- Verrechnung dre nach 2. verbleibenden Nettozinsaufwendungen mit den EBITDA-Vorträgen.
- Nach 3. verbleibende Nettozinsaufwendungen werden als Zinvortrag vorgetragen (s Tz 241).
Der Verbrauch des EBITDA-Vortrags orientiert sich an der FIFO-Methode (s Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2633). GlA s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 659); s Bohn/Loose (DStR 2011, 241, 242) und s Schirmer (StBp 2012, 1, 4). Im Zusammenspiel mit den Vorschriften über den Untergang des EBITDA-Vortrags durch Übertragung bzw Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs, Übertragung eines MU-Anteils (s § 4h Abs 5 EStG) oder im Umwandlungsfalle (s § 2 Abs 4, § 4 Abs 2 S 2, § 15 Abs 3, § 20 Abs 9 UmwStG) führt die Anwendung der FIFO-Methode zur längstmöglichen Nutzungsdauer des EBITDA-Vortrags.
Beispiel:
Die konzernzugehörige A-GmbH hat im Wj 2014 Zinserträge iHv 2 Mio EUR und Zinsaufwendungen iHv 10 Mio EUR. Das verrechenbare EBITDA beträgt 6 Mio EUR. Es besteht ein EBITDA-Vortrag aus dem Wj 2011 iHv 1 Mio EUR und aus dem Wj 2012 iHv 2 Mio EUR.
Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG sind Zinsaufwendungen iHv 8 Mio EUR abzb (2 Mio EUR + 6 Mio EUR). Die übersteigenden Nettozinsaufwendungen iHv 2 Mio EUR (10 Mio EUR abz 8 Mio EUR) kann mit den EBITDA-Vorträgen aus dem Wj 2011 und aus dem Wj 2012 verrechnet werden und ist somit in voller Höhe im Wj 2014 abzb. Es verbleibt ein EBITDA-Vortrag aus dem Wj 2012 iHv 1 Mio EUR.
Tz. 240g
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Die Nutzung des EBITDA-Vortrags setzt voraus, dass keine der Ausnahmen in § 4h Abs 2 EStG eingreift. Findet die Zinsschranke auf den Betrieb keine Anwendung, etwa weil die Freigrenze nicht überschritten wird, die Stand-alone-Klausel greift oder der EK-Test geführt wird, kann für dieses Wj weder der vorhandene EBITDA-Vortrag genutzt noch ein neuer EBITDA-Vortrag gebildet werden (s § 4h Abs 1 S 3 HS 2 EStG). (s Tz 240f). Ist zwar ein Ausnahmetatbestand nach § 4h Abs 2 EStG erfüllt, schließt aber § 4h Abs 1 S 7 EStG die Anwendung der Ausnahmeregelung für einen vorhandenen Zinsvortrag "insoweit" aus und findet § 4h Abs 1 S 1 EStG unter dieser Maßgabe Anwendung, sind uE EBITDA-Vorträge in diesen Wj ebenfalls nutzbar.
Ein vorhandener EBITDA-Vortrag verfällt entweder wegen Zeitablaufs (s Tz 240c) oder kann weiter vorgetragen werden. Missverständlich insoweit Kessler/Lindemer (DB 2010, 472, 473), die davon ausgehen, dass ein EBITDA-Vortrag in diesen Wj nicht untergeht. Zu Gestaltungsüberlegungen in diesem Zusammenhang s Ortmann-Babel/Zipfel (Ubg 2009, 813, 814).