Tz. 280
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG ist für den Einbringungsgewinn aus der Sacheinlage eines gew BV zu gewähren, wenn die Einbringung zum gW erfolgt ist und der Einbringungsgewinn von einer unbeschr estpfl natürlichen Pers zu versteuern ist (s § 20 Abs 4 S 1 UmwStG; bei kstpfl Pers und bei beschr estpfl ist § 16 Abs 4 EStG nicht anwendbar, s Tz 273 und 273a). Wird ein (Teil-)Betrieb der L + F oder der selbständigen Arbeit eingebracht, rechnet (auch) der Einbringungsgewinn zu den Eink aus § 13 bzw § 18 EStG (s Tz 258). Hier gibt es zwar keine eigene sachliche St-Befreiung für VG aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils. Durch ges Verweise ist allerdings die Regelung des § 16 Abs 4 EStG entspr anzuwenden (s § 14 Abs 1 S 2 und § 18 Abs 3 S 2 EStG).
Über den Freibetrag wird nur bei der ESt-Veranlagung des Stpfl entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Einbringungsgewinn Gegenstand einer Gewinnfeststellung (s Tz 259) ist (s Tz 273b).
Eine Freibetragsgewährung für den Einbringungsgewinn ist selbst bei Sacheinlage zum gW ausgeschlossen, wenn
- kein Antrag nach § 16 Abs 4 S 1 EStG gestellt wird (s Tz 280a),
- die pers Voraussetzungen des § 16 Abs 4 S 1 EStG (Alter oder Berufsunfähigkeit, s Tz 282b) oder des § 16 Abs 4 S 2 EStG ("Objektverbrauch", s Tz 280a) nicht vorliegen, oder
- der Bruchteil eine MU-Anteils eingebracht wird (s Tz 283).
Tz. 280a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist gem § 16 Abs 4 S 1 EStG ein Antrag beim Wohnsitz-FA erforderlich, da der Freibetrag der natürlichen Pers nur einmal zu gewähren ist ("Objektverbrauch", s § 16 Abs 4 S 2 EStG). Die in § 20 Abs 4 S 1 UmwStG bestimmte Anwendung von § 16 Abs 4 EStG ist als Rechtsgrundverweis zu verstehen. Folglich sind – neben einem begünstigten VG – die weiteren Voraussetzungen des § 16 Abs 4 EStG, zu denen auch das Antragserfordernis gehört, zu erfüllen. Der form- und fristfreie Antrag kann bis zur Bestandskraft des entspr ESt-Bescheids gestellt werden (s Wacker, in Schmidt, 42. Aufl, § 16 EStG Rn 579).
Hinsichtlich des "Objektverbrauchs" ist die Freibetragsgewährung ausgeschlossen, wenn der Einbringende bei Betriebseinbringungen, Betriebsveräußerungen oder -aufgaben nach dem 31.12.1995 bereits einen Freibetrag nach den §§ 14 Abs 1 S 2, 16 Abs 4 oder 18 Abs 3 EStG in Anspruch genommen hat (s R 14 Abs 6, s R 16 Abs 13 S 5 und s R 18.3. Abs 4 EStR 2012). Der pers-bezogene Freibetrag steht nämlich dem Stpfl für VG aus allen Gewinneinkunftsarten nur einmal zu (s Wacker, in Schmidt, 42. Aufl, § 16 EStG Rn 578; s R 16 Abs 13 S 4–5 EStR 2012 und H 16 Abs 13 "Personenbezogenheit" EStH 2022).
Tz. 280b
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Gewährung des Freibetrags ist gem § 16 Abs 4 S 1 EStG ist weiterhin davon abhängig, dass der (einbringende) Stpfl das 55. Lj vollendet hat oder dauernd berufsunfähig (s R 16 Abs 14 EStR 2012) ist. Die Altersvoraussetzung muss zum (stlichen) Einbringungszeitpunkt vorliehen; Stichtag hierfür ist,
- wenn kein Antrag auf Rückbeziehung der Einbringung gestellt wird, der Übergang des wirtsch Eigentums an der übertragenen Sachgesamtheit (s Tz 301; unmaßgeblich ist zB der Abschluss eines Einbringungsvertrags, wenn das wirtsch Eigentum später verschafft wird),
- wenn eine Rückbeziehung beantragt wird, nicht der Abschluss des Einbringungs- oder Umw-Vertrags, sondern der Ablauf des rückbezogenen stlichen Übertragungsstichtags (s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG); zu diesem Zeitpunkt entsteht nämlich der Einbringungsgewinn (zur Maßgeblichkeit der Entstehung des Einbringungsgewinns/VG für die Altersvoraussetzung s Urt des BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 193).
Erfolgt die Vollendung des 55. Lj nach dem stlichen Übertragungsstichtag, aber noch vor Ablauf des VZ, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt, kann ein Freibetrag nicht berücksichtigt werden (s Schr des BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7 unter IV.).
Tz. 281
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Sind die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt (s Tz 280–280b) ist die sachliche St-Befreiung für den Einbringungsgewinn – unter Beachtung der Betragsgrenzen des § 16 Abs 4 S 1 und 3 EStG – zu gewähren. Der Freibetrag ist auch auf den stpfl Teil des Einbringungsgewinns anzuwenden, der dem Halb-/Teileink-Verfahren unterliegt (s Kobor, in H/H/R, § 16 EStG Rn 715 mwNachw; s R 16 Abs 13 S 10 EStR 2008/2012;). Bei der Berechnung des Freibetrags im Hinblick auf die Ermäßigungsgrenze iSd § 16 Abs 4 S 3 EStG (dh Ermäßigung um den Betrag, um den der Einbringungsgewinn 136 000 EUR übersteigt) sind die nach dem Halb-/Teileink-Verfahren stfrei verbleibenden Anteile am Einbringungsgewinn nicht zu berücksichtigen (s R 16 Abs 13 S 10 EStR 2008/2012).
Der (verbleibende) Einbringungsgewinn ist auch dann freibetragsbegünstigt, wenn für einen Teil des Gewinns eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG gebildet wird. § 16 Abs 4 EStG ist ungeachtet des Verlustes der Tarifermäßigung (dazu s Tz 262) anzuwenden (s Wacker, in Schmidt, 42. Aufl, § 16 EStG Rn 577; s Kobor, in H/H/...