Tz. 266

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Nach § 52 Abs 47 S 4 EStG gelten in den Fällen, in denen ›nach dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässiger stlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem UmwStG erfolgt ..., die außerordentlichen Eink als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt‹. Zu den Auswirkungen dieser Rückwirkungssperre s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 329 – 334.

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