Tz. 299

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der Erwerb eigener Anteile führt stlich zu einem Anschaffungsgeschäft bei der Kap-Ges ( vor Inkrafttreten des BilMoG ) und zu einem Veräußerungsgeschäft beim AE (s Schr des BMF v 02.12.1998, BStBl I 1998, 1509). Die Beteiligungsquote der verbleibenden AE erhöht sich durch den Erwerb der eigenen Anteile ( s Tz 152). Auch nach Inkrafttreten des BilMoG ist uE weiterhin auf AE-Ebene von einem Veräußerungsgeschäft auszugehen. Ebenso die Fin-Verw (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 20). Hierzu s Tz 148.

Aufwendungen der Kap-Ges zum Erwerb eigener Anteile begründen keine zusätzlichen AK für die Anteile der verbleibenden AE, auch, wenn deren Beteiligung erst durch den Erwerb der eigenen Anteile zu einer Beteiligung iSd § 17 EStG wird (s Urt des FG Münster v 22.12.1983, EFG 1984, 346 und s Urt des BFH v 18.04.1989, BFH/NV 1990, 27). Wegen der Behandlung eigener Anteile im Einzelnen, auch wegen der Rechtslage nach den Änderungen durch das BilMoG s Tz 146 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge