Während der Laufzeit des GAV stellt die OG Teile ihres Jahresüberschusses zulässigerweise (s § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG) in eine Gewinnrücklage ein. Diese Rücklage wird zwei Jahre später, weil im Nachhinein nicht benötigt, zugunsten des Gewinns und der Gewinnabführung wieder aufgelöst.
Im Jahr der Rücklagenbildung liegt eine in organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführung vor. Da die nach dem H-Bil-Ergebnis bemessene Gewinnabführung niedriger ist als die BV-Mehrung lt St-Bil der OG, liegt eine Minderabführung mit Verursachung in organschaftlicher Zeit vor. In der St-Bil des OT ist der Bw der Beteiligung iHd Differenz zu erhöhen bzw bei Minderabführungen vor dem 01.01.2022 ein aktiver AP zu bilden. Bei der OG erhöht sich entspr gem § 27 Abs 6 KStG das stliche Einlagekto. Die in dem Jahr der Rücklagenauflösung sich ergebende handelsrechtliche Mehrabführung ist die Umkehrwirkung der früheren Minderabführung. Die in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung der OG sind wie eine Einlagenrückgewähr der OG an den OT zu behandeln. Der Beteiligungsbuchwert der OG beim OT ist daher entspr zu verringern bzw bei Mehrabführungen vor dem 01.01.2022 ist der im Erstjahr in der St-Bil des OT gebildete aktive AP aufzulösen. Bei der OG verringert sich gem § 27 Abs 6 KStG das Einlagekto.
Fall 2:
In organschaftlicher Zeit erkennt das FA in der H-Bil der OG gebildetete Rückstellung für stliche Zwecke nicht an.
Es liegt wie bei Fall 1 eine in organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführung vor. Der beim OT erhöhte Bw mindert sich durch die in einem späteren Jahr wegen der bei Wiederangleichung von H-Bil und St-Bil sich ergebenden Mehrabführung wieder bzw der bei Minderabführungen vor dem 01.01.2022 zu bildende aktive AP löst sich bis zum VZ 2022 durch die in einem späteren Jahr wegen der bei Wiederangleichung von H-Bil und St-Bil sich ergebenden Mehrabführung wieder auf.
Fall 3:
In organschaftlicher Zeit wird eine mitunternehmerische Beteiligung der OG an einer Pers-Ges in der St-Bil niedriger als in der H-Bil angesetzt.
Es ergibt sich eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung, die zu einer Einlagenrückgewähr bzw bei Mehrabführungen vor dem 01.01.2022 zum Ansatz eines passiven AP in der St-Bil des OT führt (s jedoch Tz 1417ff).
Fall 4:
Beendigung und anschließender Neuabschluss des GAV mit demselben OT bei nicht unterbrochener Organschaft.
Wenn während der Laufzeit des ersten GAV bei der OG zB eine zur Anwendung des § 14 Abs 4 KStG beim OT führende Minderabführung vorlag, die sich während der Laufzeit des zweiten GAV durch eine Mehrabführung wieder auflöst, ist durchgängig von einem Anwendungsfall des § 14 Abs 4 KStG auszugehen (s Tz 938). Die spätere Mehrabführung ist nicht, weil wegen des Neuabschlusses des GAV die Ursache für die Mehrabführung als vororganschaftlich zu werten wäre, unter § 14 Abs 3 KStG zu subsumieren (glA s Neumann, Ubg 2010, 673, 678).