Lars Leibner, Ewald Dötsch
Tz. 46a
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Mit dem Ges gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde die St-Befreiung von Sanierungsgewinnen in § 3a und § 3c Abs 4 EStG sowie § 7b GewStG neu geregelt (ausführlich dazu s § 8c KStG Tz 379ff sowie s § 8 Abs 1 KStG Tz 280ff).
Nach dem durch dieses Änd-Ges neu eingefügten § 8d Abs 1 S 9 KStG gilt § 8d Abs 1 S 8 KStG (s Tz 45) bei Anwendung des § 3a Abs 3 EStG entspr (zur erstmaligen Anwendung der Regelung s Tz 95).
Hiermit wird klargestellt, dass bestehende fortführungsgebundene Verlustvorträge iRd § 3a Abs 3 EStG vorrangig zu vermindern sind. Dies ist nicht auf den Verlustvortrag nach § 10d EStG beschr, sondern gilt auch für besondere Verlustverrechnungskreisläufe wie § 2a, § 15 Abs 4 sowie § 15b EStG (s BT-Drs 18/12128, 34; und s Pohl, GmbH-StB, 2019, 135, 139).
Damit wird die ohnehin schon sehr detaillierte "Verlustvernichtungsreihenfolge" (s § 8c KStG Tz 384) noch einmal deutlich erweitert. Jeder fortführungsgebundene Verlustvortrag rückt damit in der Reihenfolge unmittelbar vor den jeweils entspr und in § 3a Abs 3 S 2 EStG genannten "normalen Verlustvortragstopf" (außerhalb des § 8d KStG).
Beispiel:
Bei einer Verlust-Kö kam es im VZ 03 zu einem schädlichen Beteiligungserwerb. Aufgr eines Antrags nach § 8d Abs 1 S 5 KStG wurde der kstliche Verlustvortrag aus den Jahren vor 03 sowie der lfd Verlust des VZ 03 zu einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Dieser wurde zum 31.12.06 iHv 100 000 EUR gesondert festgestellt. Daneben hat die Verlust-Kö aus den Jahren 04 bis 06 einen "normalen" Verlustvortrag, der zum 31.12.06 iHv 50 000 EUR gesondert festgestellt wurde. Zudem hat die Verlust-Kö im VZ 07 einen lfd kstlichen Verlust iHv 30 000 EUR.
Im Jahr 07fällt ein nach § 3a EStG stfrei zu stellender Sanierungsertrag iHv 140 000 EUR an.
Nach § 3a Abs 3 S 2 EStG iVm § 8d Abs 1 S 9 KStG sind die drei vorhandenen Verlusttöpfe in folgender Reihenfolge zu mindern:
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Sanierungsertrag |
1) § 3a Abs 3 S 2 Nr 8 EStG: |
lfd Verlust des Sanierungsjahrs 07 iHv 30 000 EUR |
140 000 EUR ./. 30 000 EUR |
2) § 3a Abs 3 S 2 Nr 10 EStG: |
nach § 10d Abs 4 EStG zum Ende des dem Sanierungsjahr 07 vorangegangenen Jahres festgestellter Verlustvortrag, vorrangig aber der fortführungsgebundene Verlustvortrag iHv 100 000 EUR |
./. 100 000 EUR |
3) § 3a Abs 3 S 2 Nr 10 EStG: |
nach § 10d Abs 4 EStG zum Ende des dem Sanierungsjahr 07 vorangegangenen Jahres festgestellter Verlustvortrag iHv 50 000 EUR, jedoch max iHv 10 000 EUR |
./. 10 000 EUR |
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0 EUR |
Damit verbleibt nach der "Verlustvernichtung" nach § 3a Abs 3 S 2 EStG zum 31.12.07 noch ein Verlustvortrag iHv 40 000 EUR (50 000 EUR – 10 000 EUR), der nach § 10d Abs 4 EStG gesondert festzustellen ist. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist zum 31.12.07 mit 0 EUR gesondert festzustellen.