Tz. 440

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 EStG regelt nicht ausdrücklich, ob beim Zusammentreffen von VG und -verlusten in einem VZ

jeder Veräußerungsvorgang stlich getrennt zu würdigen ist, oder
alle Veräußerungsvorgänge zusammengefasst zu beurteilen sind.

Von Bedeutung ist dies insbes für die Anwendung des S 6 in § 17 Abs 2 EStG und vor Inkrafttreten des StSenkG für die Anwendung des ermäßigten St-Satzes nach § 34 EStG.

UE spricht der Gesetzeswortlaut, der an mehreren Stellen "den veräußerten Anteil" erwähnt, für eine getrennte stliche Wertung jedes einzelnen Veräußerungsvorgangs (s Tz 408 ff). Lediglich dort, wo es um die in § 17 EStG genannte Beteiligungsgrenze (1 % bzw 10 %) geht, sind mehrere Anteile zusammenzufassen. Bei der Veräußerung von Beteiligungen an mehreren Kap-Ges verbietet sich uE eine Zusammenfassung von selbst. UE gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung jedes Veräußerungsvorgangs aber auch für mehrere Veräußerungen innerhalb eines VZ von Anteilen an derselben Kap-Ges. Wegen des Nebeneinanders der Begriffe "Beteiligung" und "Anteil" im Gesetzeswortlaut ebenfalls s Tz 141.

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