Tz. 169

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Ein Besteuerungstatbestand nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG wird nur dann ausgelöst, wenn die Kap-Ges aufgelöst und abgewickelt wird. Eine Auflösung ohne Abwicklung (Liquidation) führt nicht zu einer Entstrickung nach dieser Vorschrift. Die Abwicklung folgt regelmäßig der Auflösung und beendet die normale Geschäftstätigkeit; das BV wird verwertet und Schulden werden getilgt (s § 11 KStG Tz 13ff; zur Bewertung des zugeteilten Vermögens s Tz 190; zum Zeitpunkt der Tatbestandsmäßigkeit von § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStGTz 203).

Daher wird der Fall der Insolvenz nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst, da es hier an einer Abwicklung fehlt (s § 11 Abs 7 KStG).

Wird die inl Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, im Wege der Verschmelzung oder Aufspaltung in eine Pers-Ges umgewandelt, findet eine Auflösung ohne Abwicklung statt (s § 2 UmwG, Einleitungss; s § 123 Abs 1 UmwG; Einleitungss). § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG findet zwar keine Anwendung; als Folge der Umw wird jedoch die untergehende Beteiligung iSd § 21 UmwStG gegen die Beteiligung an einer Pers-Ges/MU-Anteil "getauscht". Hierin ist ein Veräußerungsvorgang nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG zu sehen (s Tz 60).

 

Tz. 170

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Im Fall der Verschmelzung der Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, auf eine andere (inl) Kap-Ges gilt § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG mangels einer Abwicklung nicht. Denn das Vermögen der übertragenden Kap-Ges geht ohne Abwicklung als Ganzes auf die Übernehmerin über (s § 2 UmwG, Einleitungss). Im Grunde genommen liegt hier aus Sicht des AE ein Anteilstausch vor, der unter den Anteilsveräußerungsbegriff des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG fällt. Bei der Verschmelzung von Kap-Ges sind jedoch spezialges die §§ 1113 UmwStG anzuwenden. Danach gelten auf der Ebene des AE die einbringungsgeborenen Anteile gem § 13 Abs 3 iVm Abs 1 UmwStG als zum Bw oder den AK veräußert und die an deren Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft (s Tz 11; ab 13.12.2006 ergibt sich diese Rechtsfolge auf Antrag gem § 13 Abs 2 S 1 UmwStG idF des SEStEG). Die erworbenen Anteile gelten fortan als einbringungsgeborene Anteile (s § 13 UmwStG Tz 56 drittletzte Aufzählung). Gleiches gilt im Fall der Auf- und Abspaltung einer Kap-Ges auf andere Kö unter den Bedingungen des § 15 Abs 1 S 1 UmwStG/§ 15 Abs 1 S 2 UmwStG idF ab SEStEG; s § 15 UmwStG Tz 392, Fallgr 5). Zur Verschmelzung der Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, auf den AE als Kap-Ges s Tz 60.

 

Tz. 171

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Unabhängig davon, ob die Verlegung des Sitzes der Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, ins Ausl als Auflösung zu betrachten ist oder nicht (s Tz 166), fehlt es hier an einer Abwicklung. § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG kommt also nicht zum Zuge und eine Entstrickung der einbringungsgeborenen Anteile ist daher aus diesem Grunde nicht gegeben. Die Anteile an der Kap-Ges bleiben st-verstrickt; es sei denn, durch die Sitzverlegung geht das inl Besteuerungsrecht für einen VG aus den Anteilen verloren. In diesem Fall erfolgt eine Aufdeckung der stillen Reserven aus § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG.

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