Tz. 185

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Der Wortsinn des gW ist in § 21 UmwStG nicht erläutert. Auch die anderen ertragstlichen Gewinnermittlungsvorschriften, die in vergleichbaren Sachverhalten den gW als Wertmaßstab bestimmen (zB s §§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 und Abs 6 S 1, 16 Abs 3 S 5 (nunmehr S 7), 17 Abs 2 S 2, 20 Abs 4 S 2, 23 Abs 3 S 2 EStG oder 6 Abs 1 S 3 (nunmehr S 4) AStG), enthalten keine ges Definition dieses Begriffs. Daher gelten grds die allg Bewertungsvorschriften der §§ 2 bis 16 BewG (s § 1 BewG; s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 101; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 204). Danach wird der gW durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder pers Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (s § 9 Abs 2 BewG). Die Ermittlung des gW speziell bei Anteilen an Kap-Ges regelt § 11 BewG (einhellige Auff; zB s Haritz, in H/M, 3. Aufl, Anh § 21 aF Rn 161; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 204; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21aF Rn 123).

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