Tz. 190

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Bei den Veräußerungsersatztatbeständen gem § 21 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwStG nämlich der Auflösung der Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, einer Kap-Herabsetzung oder der Ausschüttung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekto iSd § 27 KStG soll bei der Gewinnermittlung gem § 21 Abs 2 S 2 UmwStG in Ermangelung eines Kaufpreises der gW der Anteile anzusetzen sein. Diese Ermittlungsvorschrift ist auf die Tatbestände der § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 und 4 UmwStG zugeschnitten und kommt ihrem Wortlaut nach für die og Vorgänge des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG nicht in Betracht. Denn bei der Auflösung der Kap-Ges gehen die Anteile unter und dem AE wird Vermögen zugeteilt bzw zurückgezahlt. Es verbleiben also keine Anteile, deren gW bestimmt werden könnte. An die Stelle der Beteiligung tritt das iRd Liquidation oder der Abwicklung zugeteilte Vermögen. Daher ist der von § 21 Abs 2 S 2 UmwStG bestimmte gW der Anteile gleichzusetzen mit dem gW des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens. Dies gilt für auch die Fälle der Kap-Rückzahlung anlässlich einer Kap-Herabsetzung oder Ausschüttung (glA s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 205; s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 104; s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 337; s Haritz, in H/B, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 231). Bestätigt wird diese Beurteilung durch die zutr Formulierung der korrespondierenden Vorschrift für st-verstrickte Anteile an Kap-Ges des PV in § 17 Abs 4 S 2 EStG (nach Auff v Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 33 aE sollte diese Vorschrift für Zwecke des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG analog angewendet werden).

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