Tz. 458
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 20 WKBG ist nur dann anzuwenden, wenn der VG nach § 17 EStG stpfl ist, dh, wenn der Stpfl innerhalb der letzten fünf Jahre am Kap der Ges unmittelbar oder mittelbar zu mind 1 % beteiligt war. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Voraussetzungen s Tz 180 ff.
Tz. 459
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Neben den Voraussetzungen des § 17 EStG müssen noch die folgenden Zusatzvoraussetzungen erfüllt sein:
1. | In dem Zeitpunkt der Veräußerung muss der AE
|
||||||||||||||
2. | bei den veräußerten Anteilen muss es sich um Anteile an
|
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Tz. 460–469
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
vorläufig frei
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