Lars Leibner, Ewald Dötsch
Haskamp, Gleichgerichtete Interessen iSd § 8c Abs 1 S 3 KStG – Zugleich Bespr des Urt des Nds FG v 26.02.2015–6 K 424/13, DStR 2015, 1593;
Krüger/Bakeberg, Neues zu gleichgerichteten Interessen beim Unternehmenskauf – Zugleich Anm zum BFH-Urt v 22.11.2016 – I R 30/15, Ubg 2018, 523;
Ronneberger, Wann hat eine Erwerbergr gleichgerichtete Interessen gem § 8c KStG?, NWB 2017, 3135;
Linz, Beteiligungserwerb an einer Verlust-GmbH: Problemfall "Erwerbergr" und weitere Aspekte, GStB 2019, 339.
Tz. 114
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 8c Abs 1 S 2 KStG gilt als ein Erwerber iSd S 1 auch eine Gr von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (sog Erwerberkreis, dazu s Tz 95ff). Der Begriff der "gleichgerichteten Interessen" wird allerdings durch § 8c KStG selbst nicht näher bestimmt bzw konkretisiert. Die urspr Verw-Auff hierzu in Rn 27 des BMF-Schr v 04.07.2008 (s Tz 115) hat durch die BFH-Rspr eine klare Absage erteilt bekommen (s Tz 117). Zur neuen, der BFH-Rspr folgenden Auff der FinVerw s Tz 118ff.
Wegen der stlichen Behandlung zwischen Beteiligungserwerben innerhalb eines Erwerberkreises s Tz 99ff.
Tz. 115
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Frühere Auff der FinVerw
Vom Vorliegen gleichgerichteter Interessen war nach der mittlerweile überholten Rn 27 des BMF-Schr v 04.07.2008 regelmäßig auszugehen, wenn eine Abstimmung zwischen den Erwerbern stattgefunden hat, wobei kein schriftlicher Vertrag vorliegen muss. Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks iSd § 705 BGB sollte nach Verw-Auff zur Begr gemeinsamer Interessen ausreichen, war aber nicht Voraussetzung. Gleichgerichtete Interessen lagen danach zB vor, wenn mehrere Anteilserwerber zwecks einheitlicher Willensbildung zusammenwirken. Dazu s auch van Lishaut (FR 2008, 789, 798) mit dem Hinweis auf die ausdrückliche politische Abstimmung dieser Frage auf Ebene der Fin-Min. Nach Auff von Möhlenbrock (Ubg 2008, 595, 601) sollte die Interessengleichheit der Gr mindestens rechtsgeschäftlich unterlegt sein, um die Zusammenfassung der Beteiligungserwerbe rechtfertigen zu können. Neyer (Der Mantelkauf, 2008, 132) sieht das Merkmal der Interessengleichheit als ungeeignetes Abgrenzungskriterium an.
Tz. 116
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Indiz gleichgerichteter Interessen ist lt einem Änderungsantrag der Regierungsparteien im Ges-Gebungsverfahren (s BT-Drs 16/5491, 22; dazu s auch Roser, DStR 2008, 77, 79) die gemeinsame Beherrschung der Verlust-Kö durch die Erwerbergr. Neyer (BB 2007, 1415, 1417) will gleichgerichtete Interessen nur annehmen, wenn durch das tats Zusammenwirken der Neugesellschafter die Herrschaft über die Verlust-Kö ausgeübt wird.
Nach Auff von Bron (FR 2010, 208, 210); Richter/Escher (FR 2011, 760, 763); und Kohlhaas/Kranz (GmbHR 2013, 1308, 1314) darf der Erwerberkreis nicht erst durch den schädlichen Beteiligungserwerb entstehen, sondern muss bereits vorher vorhanden sein (ähnlich s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 86hff); er kann danach auch bereits in die Zeit vor Inkrafttreten des § 8c KStG zurückreichen.
Tz. 117
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Neuere Rspr zum Thema gleichgerichtete Interessen
1) Urt des Nds FG v 26.02.2015
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
An einer Verlust-Gesellschaft war mit 53 % auch die A-GmbH beteiligt. Im Jahr 2010 gingen die Anteile an der A-GmbH insgesamt von den drei Gründungsgesellschaftern auf B, C, und E über (Beteiligung jeweils 1/3). Das FA nahm eine Erwerbergr iSd § 8c Abs 1 S 2 KStG bestehend aus B, C und E an und ging somit von einem Anwendungsfall von § 8c Abs 1 S 1 KStG aus (mittelbarer Übergang von 53 % der Anteile an der Verlust-Gesellschaft).
Zum Begriff der gleichgerichteten Interessen iSd § 8c Abs 1 S 2 KStG hat das Nds FG mit Urt v 26.02.2015 (EFG 2015, 129; dazu s Urt-Anm Haskamp, DStR 2015, 1593; und s Urt-Anm Ernst, BB 2015, 1448) entschieden, dass eine Erwerbergr mit gleichgerichteten Interessen (nur) dann vorliegt, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlust-Ges zusammenwirken und diese Gr im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann. Der dabei maßgebliche Zeitpunkt ist danach – wegen der Anknüpfung des Tatbestandes an den Beteiligungserwerb – der Erwerbszeitpunkt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen, so das Nds FG, die Erwerber Abreden im Hinblick auf das spätere gemeinsame Beherrschen der Gesellschaft getroffen haben. Die bloße Möglichkeit des Beherrschens genügt nicht; maßgebend ist, ob die Gr von Erwerbern die Gesellschaft tats beherrscht. Ebenso begründet das gemeinschaftliche Halten der Beteiligung an der Verlust-Kö für sich alleine noch keine gleichgerichteten Interessen im oa Sinne.
Auch uE reicht es für die Annahme gleichgerichteter Interessen nicht aus, wenn mehrere Anteilserwerber sich über die Erwerbsmodalitäten abgestimmt haben (glA s IDW, in IDW-FN 8/2014, 464, 466); vielmehr muss sich das gemeinsame Intere...