Ausgewählte Literaturhinweise:
vd Thüsen/Kühne, Die Rückstellung zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs (SchwR) in: Prölss-vd Thüsen-Ziegler, Die versicherungstechnischen Rückstellungen im StR, 3. Aufl 1973;
Nies, Zur Neuordnung der Rückstellung zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, VersW 1979, 156;
Weiße, SchwR und Großrisikenrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, WPg 1974, 470;
Uhrmann, Die SchwR in der Schaden- und Unfallversicherung, StBp 1988, 188;
Uhrmann, Grundsätze und Methoden zur Ermittlung und Prüfung der SchR in der Transportversicherung‹, StBp 1996, 62.
1 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Tz. 1
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 KStG enthält spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die stliche Bilanzierung von versicherungstechnischen Rückstellungen von VU. Während § 20 Abs 1 KStG 1977 – aufgehoben durch das VersRiLiG v 24.06.1994 (BStBl I 1994, 466) – noch eine grds Ansatz- und Bewertungsvorschrift enthielt, enthält § 20 KStG heute nur Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung der Rückstellung zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der St-Bil.
Tz. 2
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 Abs 1 KStG regelt die stlichen Voraussetzungen für den Ansatz von Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs (SchwR). Die Bildung einer SchwR kommt nur für Versicherungszweige des selbstabgeschlossenen und des übernommenen Versicherungsgeschäfts in der Schaden- und Unfallversicherung in Betracht. Das schließt auch die professionelle Rückversicherung ein. In der Lebens- und Krankenversicherung sowie beim Pensionsfonds sind SchwR nicht zulässig, da hier ein Überschaden einem gesetzmäßigen Ablauf folgt, der durch die Deckungs- und Alterungsrückstellungen hinreichend berücksichtigt wird.
Tz. 3
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 Abs 2 KStG regelt Bewertungsgrundsätze für die Bildung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (SchR) in der St-Bil.
2 Schwankungsrückstellung
2.1 Begriff
Tz. 4
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Das Versicherungsgeschäft beruht darauf, das einzelne Risiko als Teil einer aus vielen gleichartigen Risiken bestehenden Gefahrengemeinschaft zu erfassen und den für die gesamte Gefahrengemeinschaft wahrscheinlichkeitstheoretisch und statistisch berechenbaren Schaden- und Kostenaufwand im Wege eines Durchschnittsbeitrags auf die einzelnen Risiken zu verteilen.
Während die VU im allgemeinen für die gesamte Vertragsdauer fest vereinbarte Beiträge erheben, können sie nicht mit jährlich wiederkehrenden, betragsmäßig gleichen Schaden- und Kostenaufwendungen rechnen. Die von den VU aufgrund des Versicherungsschutzversprechens tats zu erbringenden Aufwendungen werden vielmehr mit mehr oder weniger großen, zufallsbedingten Abweichungen um einen langjährigen Mittelwert streuen.
Die Produktion von Versicherungsschutz erfordert daher neben dem Ausgleich im Kollektiv auch den Ausgleich in der Zeit. Versicherungstechnische Aufgabe einer SchwR ist es daher, den Risikoausgleich in der Zeit zu gewährleisten (Ausgleich von Leistung und Gegenleistung in einzelnen Perioden). Die Vereinbarung fester Versicherungsbeiträge bei gleichzeitiger Verpflichtung zu voller Schadenregulierung ist somit die bilanzrechtliche Grundlage für die Bilanzierung der SchwR.
Tz. 5
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die SchwR wurde von der stlichen Rspr schon früh (s Urt des RFH v 13.03.1930, RStBl 1930, 396) unter bestimmten Voraussetzungen als abzugsfähig anerkannt. Auch der BFH hat in seinem zur GewSt ergangenen Urt (s Urt des BFH v 12.06.1968, BStBl II 1968, 715) zum Charakter der SchwR ausgeführt, dass sie für den Teil der künftigen Verpflichtungen zu bilden sei, der durch die zukünftigen Prämien voraussichtlich nicht gedeckt sein werde. Die SchwR ist Ausdruck des Risikos der VU aus den bestehenden Versicherungsverträgen für unbestimmte, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende Versicherungsfälle der Zukunft einstehen zu müssen.
2.2 Rechtsgrundlagen
Tz. 6
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die versicherungstechnisch notwendige SchwR ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem § 249 Abs 1 HGB. Die wirtsch Verursachung besteht in der Übernahme des Versicherungsrisikos zu einem festen Beitrag in der Kenntnis, dass mit Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs gerechnet werden muss.
Tz. 7
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach § 341h Abs 1 HGB sind SchwR zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbes
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nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist, |
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die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und |
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die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind. |
Tz. 8
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Bildung der SchwR in der H-Bil erfolgt auf Grundlage des § 29 RechVersV sowie der in der Anlage zu § 29 RechVersV enthaltenen Vorschriften. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tats Verhältnisse eine Änderung der Bemessungsgrundlage erfordern...