Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Übernimmt die Kap-Ges Aufwendungen für die Anschaffung einer BahnCard, die auf den Namen des Ges-GF oder eines beteiligten Arbeitnehmers ausgestellt ist, liegt dann keine vGA vor, wenn sich der Erwerb der BahnCard für die Kö als vorteilhaft erweist. Ein solcher Vorteil ist dann gegeben, wenn sich die dienstlichen Bahnkosten des Ges-GF aufgr der Fahrpreisreduzierung während der Laufzeit der BahnCard um einen größeren Betrag als die AK der BahnCard vermindern.

Bei beherrschenden Gesellschaftern kann uU auf eine klare vorherige Vereinbarung im Anstellungsvertrag verzichtet werden, wenn die Anschaffung der BahnCard für die Kö nachweisbar von Vorteil ist. Im Übrigen könnte auch die betriebliche Übung eine vorherige Vereinbarung entbehrlich machen. Dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 815.

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