Ausgewählte Literaturhinweise:
Biener, Bilanzierung im Spannungsfeld von Europa-, Umwandlungs- und St-Recht, StbJb 1995/96, 29;
Herzig, Maßgeblichkeitsgrundsatz bei Umwandlungsvorgängen? (in Herzig – Hrsg – Neues UmwStG-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, Vlg O. Schmidt, 1996, 23);
Müller-Gatermann, UmwSt-Recht, Wpg 1996, 868;
Herzig, Diagonale Maßgeblichkeit bei Umwandlungsvorgängen? FR 1997, 123;
Thiel, Die Maßgeblichkeit im UmwSt-Recht, GmbHR 1997, 145;
Weber-Grellet, Die Unmaßgeblichkeit der Maßgeblichkeit im Umwandlungsrecht, BB 1997, 653;
Dötsch/van Lishaut/Wochinger, Der neue UmwSt-Erl, DB 24/1998, Beil 7;
Funke, UmwSt-Erl und Maßgeblichkeit bei Verschmelzungen, GmbHR 1998, 628;
Haritz/Paetzold, Bilanzielle Verknüpfungen und Maßgeblichkeitsgrundsatz bei Verschmelzungen, FR 1998, 352;
Krebs, St-orientierte Umstrukturierung – Bewertungswahlrecht im UmwStG und stliche Maßgeblichkeit, BB 1998, 1771;
Mentel, Der Maßgeblichkeitsgrundsatz in Umwandlungsfällen, Beil zu DStR 17/1998, 8;
Piltz/Müller-Gatermann, Umwandlung einer Gewinn- bzw Verlust-GmbH in eine KG, Stbg 1998, 97, 106;
Rödder, Anm zur neuen Maßgeblichkeitskonzeption des UmwSt-Erl für die Umwandlung von Kap-Ges, DB 1998, 998;
Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neumann, Der UmwSt-Erl 1998, GmbHR 1998, 397;
Scheidle/Sparrer/Pflanzer, Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil nach § 3 UmwStG, DStR 1999, 1340;
Gassner, Ausgewählte handelsrechtliche und stliche Bilanzierungsfragen bei Umwandlungen, FS Widmann 2000, 343;
Häfke, Umwandlung einer verlustbehafteten GmbH in ein Einzelunternehmen unter Berücksichtigung des GmbH-Geschäftswerts, INF 2003, 221;
Kilger, Neue Tendenzen zum Maßgeblichkeitsgrundsatz im Licht des UmwStG, DB 2003, 2677;
Winkler/Golücke, Tw-Abschr bei Übertragung von WG, BB 2003, 2602;
Kutt, Ende der Maßgeblichkeit bei Umwandlungen?, BB 2004, 371;
Haritz, Bewertung im UmwSt-Recht, DStR 2006, 977;
Mühle, Stliche Behandlung von Umwandlungskosten bei Unternehmenstransaktionen, DStZ 2006, 63;
Schumacher, Bewertungswahlrechte im UmwSt-Recht, WPg 2006, 518.
1 Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Vor In-Kraft-Treten des SEStEG regelt § 3 UmwStG aF für den Fall der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person die Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö, ohne sich darüber hinaus zur Besteuerung der Überträgerin zu äußern. Danach darf die übertragende Kö in ihrer stlichen Übertragungs-Bil das übergehende BV wahlweise mit dem Bw, einem Zwischenwert oder mit dem Tw ansetzen. Nach Verw-Auff läuft dieses Wahlrecht weitestgehend und ab dem VZ 1999 sogar völlig leer (hierzu s Tz 26 ff). Die übertragende Kö ist bis zum stlichen Übertragungsstichtag, auf den sie eine Schluss-Bil und (vor StSenkG) eine letzte EK-Gliederung zu erstellen hat, eigenständiges KSt-Subjekt. Wegen der noch durchzuführenden Veranlagung für das Übertragungsjahr s Urt des FG Ba-Wü v 23.11.2006 (EFG 2007, 1365, – Rev-Az: I R 11/07).
§ 3 UmwStG ist weiter anzuwenden auf den Formwechsel sowie auf die Auf- und Abspaltung, nicht jedoch auf die Ausgliederung (Anwendungsfall des § 20 UmwStG).
Tz. 2
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Wegen der Entstehung eines Übertragungsgewinns s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 2. In der Zeit vor In-Kraft-Treten des StSenkG erhöht ein stpfl Übertragungsgewinn in der EK-Gliederung das auf die Übernehmerin zu übertragende (belastete) VEK.
Für den Übertragungsgewinn gibt es im zeitlichen Geltungsbereich des Anrechnungsverfahrens keine Aufstockung um eine anzurechnende KSt, wie sie in § 4 Abs 5 UmwStG aF für den Übernahmegewinn geregelt ist, weil es dafür auch keine anzurechnende tarifliche Vorbelastung mit KSt gibt.
Tz. 3
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Wegen des Falls, in dem sich bei der Verschmelzung einer OG ein Übertragungsgewinn ergibt, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 20.
Tz. 4
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Das in der Übertragungs-Bil ausgewiesene BV geht infolge der Verschmelzung durch Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Pers-Ges oder natürliche Person über, bei der sich durch den Vermögensübergang ein Übernahmegewinn bzw -verlust ergibt (s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 20ff).
In der Zeit vor In-Kraft-Treten des StSenkG kann die Übernehmerin die auf dem VEK der Überträgerin ruhende KSt anrechnen ( s § 10 UmwStG (vor SEStEG) Tz 1 ff). Wie bereits erwähnt, ist für die Überträgerin der Übergang ihres VEK keine Ausschüttung. Sie hat weder die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen noch Kap-St einzubehalten.
Tz. 5
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
vorl frei
Tz. 6
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Wegen der Erstellung einer gesonderten Übertragungs-Bil, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 4.
2 Persönlicher Anwendungsbereich
2.1 Übertragender Rechtsträger
Tz. 7
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Als übertragender Rechtsträger kommen vor In-Kraft-Treten des SEStEG nur die in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG aF aufgezählten unbeschr stpfl Kö mit statutarischem Sitz im Inl in Betracht. Dazu s § 1 UmwStG (vor SEStEG) Tz 7.
Wegen der Übetragung bei einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 5.
2.2 Übernehmender Rechtsträger
Tz. 8
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
§ 3 S 1 UmwStG nennt als übernehmende Rechtsträger die Pers-G...