Tz. 131
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 18 Abs 2 UmwStG aF ist für Zwecke der GewSt ein Übernahme gewinn nicht zu erfassen. Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 18.02) wendet den § 18 Abs 2 UmwStG aF entspr auf Übernahme verluste an und versagt diesen die gewstliche Berücksichtigung. Wegen der Kritik s Rödder/Momen (DStR 1996, 1799) und Ott (INF 1997, 75). AA s Widmann (in W/M § 4 UmwStG Rz 699).
Rödder/Momen (DStR 1996, 1799) kritisieren mit beachtlichen Argumenten, dass die Fin-Verw unzulässig die Ebene der Verlustermittlung und der stlichen Verlustnutzung vermischt. Ihres Erachtens kann, wenn man den § 18 Abs 2 UmwStG aF auf Übernahmeverluste überhaupt anwendet, das nur dazu führen, dass die nicht aufstockbare Spitze des Übernahmeverlusts nicht abgezogen werden darf.
Nach dem Urt des BFH v 20.06.2000 (BStBl II 2001, 35) ist als Übernahmegewinn iSd § 18 Abs 2 UmwStG aF nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust zu verstehen; die Vorschrift verbietet deshalb nicht die Berücksichtigung von Abschr auf die gem § 4 Abs 6 UmwStG aF aufgestockten Bw bei der GewSt.
Nachdem das Urt des BFH v 20.06.2000 (BStBl II 2001, 35) veröffentlicht wurde, ist es für VZ bis 1998, dh für Umwandlungsfälle mit stlichem Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1999, allgemein anzuwenden. Ein einmal nach diesen Grundsätzen vorgenommener step-up bleibt den betroffenen Stpfl über den 01.01.1999 hinaus erhalten; die Bw-Aufstockungen nach § 4 Abs 6 UmwStG aF können demnach auch für gewstliche Zwecke bis zur vollständigen Abschr bzw bis zum Ausscheiden der WG aus dem BV fortgeführt werden. Wegen Einzelheiten s § 18 UmwStG nF Tz 31.
Ebenfalls hierzu s § 27 UmwStG nF Tz 8.
Tz. 132
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Art 6 des StEntlG 1999/2000/2002 enthält eine nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/23, 195 der oa Drs) klarstellende Änderung des § 18 Abs 2 UmwStG iSd Verw-Auff. Die Neuregelung ist für Umwandlungsfälle mit stlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.1998 anzuwenden.
Nach Auff der Fin-Verw bedeutet die gewstliche Nichterfassung eines Übernahmeverlusts nicht nur, dass der nicht aufstockbare Betrag - abw von § 4 Abs 6 S 2 1. HS UmwStG aF - bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht sofort (bzw nach der in Tz 130 beschriebenen Neuregelung: über 15 Jahre verteilt) abzb ist. Vielmehr ist Nichterfassung iSd § 18 Abs 2 UmwStG aF nach Verw-Auff so zu verstehen, dass - isoliert für gewstliche Zwecke - eine Verlustverwertung durch Aufstockung nach § 4 Abs 6 UmwStG aF nicht möglich ist. Für die Praxis bedeutet diese Verw-Auff, dass getrennte St-Bil für die ESt bzw KSt (mit Aufstockung nach § 4 Abs 6 UmwStG) und die GewSt (ohne Aufstockung) erstellt werden müssen. Auch macht diese Auff der Fin-Verw den Hauptvorteil des sog Umwandlungsmodells, das für Unternehmenskäufe empfohlen wird ( s Tz 118a und s Einf UmwStG nF Tz 67 ), zunichte. Wegen Einzelheiten s § 18 UmwStG nF Tz 32 .