BMF, Schreiben v. 9.12.2005, IV A 5 - S 7200 - 134/05, BStBl I 2005, 1087
Für die Veröffentlichung z.B. von wissenschaftlichen Publikationen in Buchformat wird regelmäßig ein Verlagsvertrag zwischen dem Autor/Verfasser und einem Verlag abgeschlossen. Dabei räumt der Autor dem Verlag ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks ein. Der Verlagsvertrag begründet nicht nur die Berechtigung des Verlags, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, sondern auch die Verpflichtung hierzu. Der Autor verpflichtet sich demgegenüber, für die Dauer des Vertrags von einer anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung abzusehen. Die Herstellung des Werks erfolgt auf Rechnung des Verlags, jedoch erhält dieser regelmäßig vom Autor einen Druckkostenzuschuss in festzulegender Höhe inklusive Umsatzsteuer, wenn die voraussichtlichen Kosten der Vervielfältigung und Verbreitung (Druckkosten) die zu erwartenden Erlöse aus dem Vertrieb des Werks nicht decken. Der Druckkostenzuschuss wird dabei regelmäßig von einem vom Autor zu besorgenden Dritten gewährt, der eine entsprechende Vereinbarung entweder mit dem Autor oder mit dem Verlag trifft.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Druckkostenzuschüsse Folgendes:
- Der Druckkostenzuschuss des Autors an den Verlag ist grundsätzlich Entgelt für die Leistung des Verlags an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht. Dabei ist es unerheblich, ob der Autor den Druckkostenzuschuss aus eigenen Mitteln oder mit Fördermitteln finanziert. Zahlt der Dritte die Fördermittel für den Autor unmittelbar an den Verlag, liegt ein verkürzter Zahlungsweg vor.
- Der Druckkostenzuschuss eines Dritten an den Verlag, der nicht im Namen und für Rechnung des Autors gewährt wird, ist grundsätzlich dann Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Verlags an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht.
- Druckkostenzuschüsse eines Dritten an den Verlag sind grundsätzlich dann Entgelt für die Leistung des Verlags an den Dritten, wenn zwischen dem Verlag und dem Dritten ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines gegenseitigen Vertrags besteht.
Das BFH-Urteil vom 28.7.1994, V R 27/92 (BFH/NV 1995 S. 550) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Die Leistung des Verlags an den Autor oder einen Dritten besteht weder in der Lieferung von in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG bezeichneten Gegenständen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. z.B. Nr. 49 der Anlage 2) noch in der Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG); sie unterliegt vielmehr dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Druckkostenzuschüsse anzuwenden, die nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt zwischen einem Dritten mit dem Autor oder dem Verlag vereinbart bzw. von einem Dritten bewilligt werden. Auf den Zeitpunkt der Zahlung des Dritten und auf den Zeitpunkt der Leistung des Verlags an den Autor kommt es dabei nicht an.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 10
Fundstellen
BStBl I, 2005, 1087