(1) Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befassten Behörden schon vor dem 1. Januar 1935 von den Grundstückseigentümern Angaben über die Bewertungsgrundlagen für Ihren Grundbesitz fordern.

 

(2) Im Hinblick darauf, das für die Bewertung der Stand vom 1. Januar 1935 maßgebend ist, hat der Eigentümer Änderungen in den Bewertungsgrundlagen (z.B. in der Jahresrohmiete, in der Größe des Grundstücks infolge Teilverkaufs oder Zukaufs, im Eigentum im Grundstück), die bis zum 1. Januar 1935 eintreten, dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist, unverzüglich mitzuteilen.

 

(3) Die Erklärungen nach den Absätzen1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Reichsabgabenordnung.

 

(4) 1Die Eigentümer von Grundstücken und deren Rechtsvorgänger haben dem für die Bewertung des Grundstücks zuständigen Finanzamt auf Anfordern alle Angaben zu machen, deren es für die Führung einer Kaufpreissammlung bedarf. 2Bei den Erklärungen ist zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind (§ 166 Absatz 3 der Reichsabgabenordnung).

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